Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/080
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Nr. 10.
Artikel 2.
II. Verhalten während der Fahrt.
1) Im Allgemeinen.
Artikel 3.
2) Vorbeifahren der Schiffe bei einander.
A. Allgemeine Bestimmungen.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- 1) Kein Schiff darf in den Fahrweg (Kurs) eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffs hineinfahren und dasselbe in seinem Laufe stören.
- 2) An scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, muß jedes zu Thal fahrende Dampfschiff mit verminderter Kraft so lange fahren, bis man vom Hintertheile des Schiffs aus in das offene Reck hineinsehen kann.
- 3) Auf Strecken, wo Schiffe an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder am Ufer im Ein- oder Ausladen begriffen sind, dürfen die zwischen denselben und dem Thalwege fahrenden Dampfschiffe bei der Thalfahrt und beim Aufschlagen (Wenden) nur mit halber Kraft, bei der Bergfahrt aber nur mit derjeneigen Kraft fahren, welche für den Fortgang und die sichere Steuerung des Schiffes unumgänglich nöthig ist.
- 1) Nur da, wo das Fahrwasser so breit ist,