Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/011
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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In den Verträgen ist stets ein fester Abfahrtstag von dem Orte, von wo ab der Agent die Beförderung übernimmt, und von den Seeplätzen, an welchen die Einschiffung statt findet, zu bestimmen, der Schiffrheder oder Befrachter und das Seeschiff nebst Kapitän genau zu bezeichnen, das festgesetzte Ueberfahrtsgeld anzugeben und zugleich zu bemerken, welcher von beiden contrahirenden Theilen die Lieferung des erforderlichen Seeproviants übernimmt.
Auch ist am Fuße der Verträge deutlich auszudrücken, ob die Auswanderer durch einen Conducteur bis zu dem Seehafen begleitet werden, in welchem die Abfahrt unmittelbar nach anderen Welttheilen statt findet, oder an welche Zwischenexpediteure sie sich auf der Reise dahin zu wenden haben.
Die Agenten haben insbesondere in den Verträgen ausdrücklich folgende Verpflichtungen den Auswanderern gegenüber zu übernehmen: