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Historische Stadtqualitäten
Historische Stadtqualitäten sind ein wichtiger Teil der Kultur und Geschichte einer Stadt. Sie repräsentieren die Vergangenheit einer Stadt und ihre Entwicklung im Laufe der Zeit. Beispielsweise architektonische Elemente, historische Gebäude, Straßen, Plätze, Denkmäler und öffentliche Räume bilden unterschiedliche Formen historische Stadtqualitäten.
Eine historische Stadt ist ein wichtiger Teil des kulturellen Erbes einer Region oder eines Landes. Eine Stadt, die über historische Stadtqualitäten verfügt, ist in der Lage, ihre Geschichte und Traditionen zu bewahren und gleichzeitig ihren Einwohnern und Besuchern einen einzigartigen Einblick in die Vergangenheit zu geben.
Für den Tourismus bilden historische Stadtqualitäten auch wichtige Faktoren. Viele Touristen besuchen Städte, um ihre historischen Sehenswürdigkeiten zu sehen und zu erleben. Diese Sehenswürdigkeiten können einen wichtigen Beitrag zur Wirtschaft einer Stadt leisten, da sie Arbeitsplätze schaffen und lokale Unternehmen unterstützen.
In vielen historischen Städten gibt es auch eine starke Gemeinschaft von Bewohnern, die stolz auf ihre Geschichte und Kultur sind.
Varianten in Westfalen
Bedeutungsveränderungen des Begriffs “Stadt” in Westfalen:
- civitas (lat.)
- oppidium (lat.)
- villa (lat.)
- burgensis (lat.)
- wicbelde
- bleek
- freyheit
- communitas
- Zeitliche Stadtqualitäten in Westfalen
Erwähnung, Veränderungen und Beschreibung sind für Westfalen-Lippe in GenWiki jeweils bei den einzelnen westfälischen Städten angeführt.
Stadt, Definition 1895
Die Stadt oder Stadtgemeinde ist eine grössere Gemeinde mit selbständiger Organisation und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten. Verschiedene Merkmale, welche vor 1802 für den Unterschied zwischen Stadt und Dorf oder im 19. Jahrhundert zwischen Stadtgemeinde und Landgemeinde von Bedeutung waren, sind es jetzt nicht mehr. Wie die alten Stadttore u. Stadtmauern gefallen sind, welche früher einem Ort im Gegensatz zum platten Lande den städtischen Charakter verliehen, so hat sich auch der Unterschied zwischen der rechtlichen und wirtschaftlichen Stellung des städtischen Bürgers und des Landmannes mehr und mehr verwischt. Die Grösse u. Einwohnerzahl ist nicht mehr schlechthin entscheidend; denn manche Industiedörfer waren um 1890/95 volkreicher als kleinere Landstädte mit vorwiegender Beschäftigung in der Landwirtschaft.
Beseitigt sind ferner durch die der Industriealisierung laufend angepaßte Gesetzgebung des 19. Jhdts. die einstige Ausschliesslichkeit des zunftmässigen Gewerbebetriebes innerhalb des städtischen Weichbildes und das Recht der Stadtgemeinden innerhalb der städtischen Bannmeile jeden für den städtischen Verkehr nachteiligen Gewerbebetrieb zu untersagen. Das Marktrecht, welches einst den städtischen Gemeinden ausschliesslich zukam, wurde im 19. Jhdt. auch grössern Landgemeinden (Marktflecken) zugestanden. Auch die Beschäftigung auf dem Gebiet des Handels und der Industie (Bergbau, Eisenhütten) findet sich seither nicht mehr ausschliesslich und in manchen Gegenden (Ruhrgebiet) nicht einmal mehr vorwiegend in den Städten. Dagegen besteht noch in verschiedenen Staaten in Ansehung der Gemeindeverfassung ein erheblicher Unterschied zw. Stadt und Land; doch auch dieser Unterschied ist bereits in manchen Gegenden mehr oder weniger beseitigt.
Entwicklung in Deutschland
Im 19. Jahrh. hat nicht nur der Bau von Eisenbahnen, sondern auch der Aufschwung im Bergbau, in der Fabrikationstätigkeit und im Handel dem Städtewesen in Deutschland einen ungeahnten Aufschwung gegeben. Städte, welche um 1895 im Mittelpunkt wichtiger Eisenbahnnetze, ergiebiger Bergbau- und Industriebezirke lagen, haben bis dahin ihre Bevölkerung bisweilen verzehnfacht und begleitend die Versorgungs-, Verwaltungs- und Sozialstrukturen anpassen müssen.
Naturgemäss bildet die Stadt vorzüglich den Standort für Handel und Gewerbe, welche die Anhäufung vieler Betriebe auf kleinem Flächenraum nicht allein gestatten, sondern eine vorzügliche Stütze für die Prosperität und Weiterentwickelung finden, während die auf die Bebauung der Bodenoberfläche angewiesene Landwirtschaft eine Zerstreuung der Bevölkerung über das ganze Land hin bedingt. Land und Stadt versorgen einander gegenseitig. Demnach konnten große Städte welche stets auf Zufuhr von Massengütern (Lebensmittel, Brennstoffe etc.) bedurften, nur bestehen, wenn die Verkehrsverhältnisse für sie genügend entwickelt waren.
Durch die Fortschritte der modernen Technik und der Entwicklung des Verkehrswesens wuchs die städtische Bevölkerung in grösserm Verhältnis als diejenige des flachen Landes, und zwar nicht bloss infolge Geburtenüberschusses, sondern in erster Linie durch Zuzug vom Lande (Anwerbung für den Bergbau); so betrug in den deut. Grossstädten der Zuwachs durch Geburtenüberschuss 1885-90 nur 5,86 %, dagegen der Zuwachs durch Zuzug rund 12 %.
Schon aus diesem Grunde fällt die verhältnismässig hohe Heirats- und Geburtszahl in den Städten nicht auf. Gleichzeitig ist aber auch die Anzahl der unehelichen Geburten und der Sterbefälle in den meisten Städten relativ grösser als auf dem Lande.
Die schnell wachsenden Städte bilden schon infolge ihrer explosiven Bevölkerungsentwicklung in politischer und wirtschaftlicher Beziehung in vielen Ländern auch mit ihrem gesamten geistigen Leben und den menschlichen Verkehr neue Schwerpunkte. Mit dieser Zunahme erwuchsen ihnen eine Reihe von Aufgaben, welche das Landleben entweder gar nicht oder doch nur in einem viel bescheidenern Umfang kennt, und die vollständig zu bewältigen erst mit den Fortschritten der modernen Technik möglich wurde. In erster Linie gehörte dazu die Bereitstellung von neuem Wohnraum zur Eindämmung der allerschlimmsten Wohnunggsnöte, welche durch nicht vorgeplante und unkanalisierte Zuzüge, teilweise aus anderen (slavischen) Sprachräumen, entstanden.
Nach und nach waren begleitend in unsern Millionen Ballungseäumen grosse Aufwendungen und Investitionen erforderlich im Interesse der Seuchenverhütung, Gesundheitsicherung, Sicherheit, der Sittlichkeit u. Reinlichkeit, für Gesundheitspflege, Wasserbeschaffung, Kanalisierung, Abfuhr von Abfallstoffen, Beleuchtung, Unterrichtswesen, Verkehrswesen etc., welche die Budgets vieler kleinerer Staaten weit übertrafen.
Änderung der Verwaltungsstrukturen
Mit der Entwichlung in den beschriebenen städtischen Ballungsräumen veränderten sich damit einhergehend die Strukturen der lokalen und regionalen Verwaltungen in den öffentlichen Bereichen. Landgemeinden wurden in Stadtgebiete eingemeidet, Städte wurden zusammengelegt und zu neuen Vororten, Kreise wurden unter Einbeziehung der verwalteten Städte selber Stadt um einige Jahre später wiederum Vorstadt einer anderen Stadt zu werden (Beispiel Kreis Hörde, nun Stadtteil von Dortmund). Zeitgleich entstanden neue Standesamtsbezirke und neu errichtete Pfarrgemeinden aller Glaubensrichtungen, deren Zuständigkeiten mit zunehmender Bevölkerungsentwicklung sich immer wieder kurzfristig änderte, da man mit der Bevölkerungsexplosion organisatorisch und finanziell nicht Schritt halten konnte.
Schnell wechselnde zeitliche Zuständigkeiten
Wegen eben dieser schnellen Veränderungen in den Organisations- und Verwaltungsstrukturen, war es offensichtlich nicht immer möglich, dass die Archivbestände vorheriger Strukturen den neuen Zuständigkeiten folgten. Teilweise fielen Archivalien der Vernichtung anheim, verblieben bei den Rechtsnachfolgern der vorherigen Hauptverwaltung oder wurden unscharf aufgesplittet, was bei der jeweils zeitlichen und lokal unterschiedlichen Interessenlage auch sehr abweichend gehandhabt wurde. Dies ist aktuell für personalisierte Einzelprobleme nur durch mühsame Durchsicht aufgearbeiteter Altbestände in den heutigen Behörden rekonstruierbar. Hinzu kommt die Problemstellung zahlreicher und häufiger Umzüge im 19. Jahrhundert in den Städten, welche durch Wohnungsnot, Berufswechsel und Arbeitsplatzveränderungen bedingt waren. Bei der Suche gilt es dann die lokal damals ebenfalls unterschiedlichen Fachbereichszuständigkeiten in der jeweiligen Verwaltung zu berücksichtigen (z.B. Vorgänger der späteren Meldebehörden).
Städteverfassung in Deutschland 1895
In Bezug auf die Verfassung der Stadtgemeinden standen sich 1895 in Deutschland hauptsächlich 2 Systeme gegenüber. Das eine hat sich zum Teil im Anschluss an die preussische (Stein'sche) Städteordnung vom 19. Nov. 1808 entwickelt. Es kennzeichnet sich dadurch, dass die Verfassung der Städte und derLandgemeinden verschieden und den Städten eine weiter gehende Selbstverwaltung eingeräumt wurde. An der Spitze der Stadtgemeinden befand sich nach diesem System in der Regel eine kollegiale Vollzugsbehörde, der als Vertretung der Bürgerschaft das städtische Kollegium zur Seite stand. Die erstere Behörde ist der Magistrat od. Stadtat (Gemeinde- oder Ortsvorstand), bestehend aus einem ersten Bürgermeister (Stadt-Schultheissen), welcher in grössern Städten den Titel Oberbürgermeister führte, dem zweiten Bürgermeister oder Beigeordneten und in grössern Städten aus einer Anzahl von besoldeten und unbesoldeten Stadträten (Rathsherren, Senatoren, Schöffen, Rathsmännern, Magistratsräten).
Dazu kommen nach Bedürfnis noch besonders besoldete Magistratsmitglieder für einzelne Zweige (Fachbereiche) der städtischen Verwaltung (Kämmerer, Baurat, Schulrat, Syndikus etc.). Der Magistrat ist das Organ der Verwaltung; insbesondere steht ihm auch die Handhabung der Ortspolizei zu, wofern diese nicht, wie in manchen grössern Städten, einer staatlichen Behörde (Polizeipräsident, Polizeidirektion) übertragen ist.
Die Vertretung der Bürgerschaft ist die Stadtverordnetenversammlung (Gemeinderat, städtischer Ausschuss, Kollegium der Bürgervorsteher, Stadtältesten, Stadtverordneten, Gemeindebevollmächtigten, Stadtrat). Diese Körperschaft hat das Recht der Kontrolle; ihre Zustimmung ist zur Aufstellung des städtischen Haushaltsetats, zu wichtigen Akten der Vermögensverwaltung und zum Erlass von Ortsstatuten erforderlich. Die Stadtverordneten versehen ihre Funktionen als Ehrenamt; ihre Wahl erfolgt durch die Bürgerschaft. Dagegen werden die Magistratsmitglieder in der Regel durch die Stadtverordneten gewählt; sie sind teils besoldete Berufsbeamte, was namentlich von den Bürgermeistern in den grössern Städten gilt, teils stehen sie im Ehrenamt.
Die Wahlperiode der Stadtverordneten ist eine 3- bis 6-jährige, für die Magistratsmitglieder beträgt sie 6, 9, 12 Jahre; auch ist bei den letztern Wahl auf Lebenszeit zulässig. Gegenüber diesen Gemeindewahlen hat die zuständige Regierung ein Bestätigungsrecht, dessen Umfang jedoch verschiedenartig begrenzt ist. Das System des kollegialen Magistrats und Gemeinderats besteht insbesondere in den Ostprovinzen von Preussen und in den Provinzen Hannover, Westfalen und Schleswig-Holstein.
Gesetzliche Grundlagen des 19. Jhdts.
Die Städteordnung vom 19. Nov. 1808 hatte die preussischen Städte von den Fesseln weitgehender staatlicher Bevormundung befreit. Ihr folgte die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831, welche unter Verbesserungen im einzelnen an den Grundlagen von 1808 festhielt. Nach einem missglückten Versuch, die Gemeindeverfassung für die Städte, Landgemeinden und Gutsbesitzer für das ganze Staatsgebiet einheitlich zu regeln (Gesetz vom 11. März 1850), folgte die Städteordnung vom 30. Mai 1853 für die 6 Ostprovinzen, ausser Neuvorpommern und Rügen, für welche ein besonderes Gesetz vom 31. Mai 1853 erging, ferner die Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856. Eine besondere Städteordnung wurde am 25. März 1867 für Frankfurt/Main erlassen. Der erste Bürgermeister wird dort aus den von der Stadt präsentierten Kandidaten vom König ernannt. Die Städteordnung für Schleswig-Holstein vom 14. Apr. 1869 überweist die Verwaltung einem aus Bürgermeister und „Rathsverwandten“ bestehenden Magistratskollegium. Auch in der Provinz Hannover (Städteordnung vom 24. Juni 1858) ist der Magistrat, ebenso wie das Kollegium der Bürgervorsteher, kollegialisch organisiert. Dasselbe System finden wir 1890/95 im rechtsrheinischen Bayern (Gemeindeordnung vom 29. Apr. 1869 nebst Novellen), im Königreich Sachsen (revidierte Städteordnung vom 24. Apr. 1873), in Herzogtum Braunschweig, Großherzogtum Oldenburg, Herzogtum Sachsen-Koburg-Gotha, Fürstentum Lippe und Fürstentum Schaumburg-Lippe. Im Herzogtum Sachsen-Meiningen und Herzogtum Sachsen-Altenburg beruhte die Städteverfassung zumeist auf ortsstatutarischer Bestimmung, ebenso in Mecklenburg.
Neben dem bisher erörterten System findet sich in Deutschland ein zweites, welches seine Verbreitung wesentl. dem Einfluss der französischen Gesetzgebung verdankt. Dies kennt für Stadt- u. Landgemeinden nur eine Verfassung (sogen. Bürgermeisterei-Verfassung). Die Verwaltungsgeschäfte der Städte werden hiernach von einem Bürgermeister mit einem oder mehreren Beigeordneten geführt, als Gemeindevertretung besteht ein gewählter Gemeindrat. Dies System ist in der Rheinprovinz (Städte-Ordn. vom 15. Mai 1856), in der bayr. Pfalz, in Grroßherzogtum Hessen, Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach, Herzogtum Anhalt, Fürstentum Waldeck und in den Fürstentümern von Reuss und Schwarzburg vertreten.
Ein drittes zwischen jenen beiden vermittelndes System gilt in Württemberg, Großherzogtum Baden und in der Provinz Hessen-Nassau. Auch hier ist die Verfassung für Stadt und Land eine einheitliche; sie nähert sich aber mehr der städtischen als der ländlichen Verfassung, indem sie neben dem Vorstand der Gemeinde noch einen Gemeinderat für die Verwaltungsgeschäfte und dann als Vertretung der Bürgerschaft den Gemeindeausschuss hat. In Elsass-Lothringen (Alsace-Lorraine) besteht das französische System, doch wurde seit 1887 die Änderung getroffen, dass der Bürgermeister und die Beigeordneten als besoldete Berufsbeamte ernannt werden können. Eine neuere Gemeindeordnung von 1895 hat das seitherige Recht im Sinne einer grössern Selbständigkeit der Gemeinde und der Vereinfachung der Geschäftsformen weiter gebildet.
Titularstadt
Titularstadt nennt man eine Gebietskörperschaft, die formell den Titel Stadt trägt und in der Regel eine eigenständige Gemeinde ist, der jedoch mehrere Elemente einer Stadt fehlen.
Die preußische Städteordnung von 1856 unterschied beispielsweise zwischen Städten, die nach der Städteordnung verwaltet wurden, und den Titularstädten, die nach der Landgemeindeordnung verwaltet wurden. Titularstädte sind historisch eine Form der Minderstadt. Diese Differenzierung existiert heute nicht mehr.
Titularstadt wird heute gelegentlich, und nicht in Überstimmung mit der historischen Bedeutung, ein Ort genannt, der im Zuge einer kommunalen Neugliederung das Stadtrecht verloren hat. In Einzelfällen wird der Zusatz aus historischen Gründen, oder zur Differenzierung von anderen Orten, als Teil des Namens geführt.
- (Quelle: Artikel Titularstadt. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.)
Quellen
- Hic Leones
- Sombart, Werner: Der moderne Kapitalismus (6 Bde.)
Historische Bibliografie dazu
- Arnold: »Verfassungsgeschichte der deut. Freistädte« (Gotha 1854, 2 Bände);
- Below, von: »Entstehung der deut. Städtegemeinde« (Düsseldorf 1888);
- Below, von: »Ursprung der deut. Stadtverfassung« (Düsseldorf 1892);
- Birminghaus »Stadt u. Land unter dem Einfluss der Binnenwanderungen« (in den »Jahrbüchern f. Natl.-Ökonomie etc.« 1895).
- Bosse, von: »Die königl. sächs. revidierte Städte-Ordn. etc.« (4. Aufl., Leipzig 1890);
- Brülcke: »Die Entwickelung der Reichsstandschaft der Städte« (Hamburg 1881);
- »Chroniken der deut. Städte« (hrsg. von der Münchener Histor. Kommission 1862-95, Band 1-24);
- Gneist: »Selfgovernment« (3. Aufl., Berlin 1871);
- Hegel: »Städte u. Gilden der german. Völker im Mittelalter« (Leipzig 1891, 2 Bände);
- Heusler: »Der Ursprung der deut. Stadtverfassung« (Weimar 1872);
- Hüllmann: »Stadtwesen des Mittelalters« (Bonn 1825-29, 4 Bände);
- Jastrow: »Die Volkszahl deut. Städte zu Ende des Mittelalters etc.« (Berlin 1886);
- Kallsen: »Die deut. Städte im Mittelalter« (Halle 1891, Band 1);
- Kohl »Die geographische Lage der Hauptstädte Europas« (Leipzig 1874);
- Lambert: »Die Entwickelung der deut. Städteverfassungen im Mittelalter« (Halle 1865, 2 Bände);
- Maurer, von: »Geschichte der Städteverfassung in Deutschland« (Erlangen 1869-71, 4 Bände);
- Örtel: »Städte-Ordnung vom 30. Mai 1853« (2. Aufl., Liegnitz 1893); Haase »Die Städte Ordn. f. die östlichen Provinzen etc.« (Liegnitz 1891);
- Rauchberg »Der Zug nach der Stadt« (in der »Statist. Monatsschrift«, Wien 1893);
- Schön, P.: »Die Organisation der städt. Verwaltung in Preussen« (in Hirths u. Seydels »Annalen des Deut. Reiches«, 1891, S. 707 ff.);
- Sitte »Der Städtebau nach seinen künstlerischen Grundsätzen« (2. Aufl., Wien 1889);
- Sohm: »Entstehung des deut. Städtewesens« (Leipzig 1890);
- Steffenhagen: »Handbuch der städt. Verfassung u. Verwaltung in Preussen« (Berlin 1887-88, 2 Bände);
- Strutz: »Die Kommunalverbände in Preussen« (Berlin 1888);
- Stübben: »Der Städtebau« (in Durms »Handbuch der Architektur«, 4. Theil);
Heute
Geschichte
Die Stadt ist bereits seit Jahrtausenden eine Siedlungsform mit bestimmtem Rechtsstatus.
Die frühesten Städte entstanden in den alten Hochkulturen:
- Jericho in Palästina (8. bis 9. Jahrunder v. Chr.)
- Babylon, Ninive, Kisch, Ur und Uruk im Zweistromland
- Susa in Persien
- Harappa und Mohenjo-Daro in Indien
- Yin in China
- Theben und Memphis in Agypten
GOV-Objekttyp
51 - Stadt (Siedlung) - {eng=town, deu=Stadt, cze=město, fre=ville, dut=stad, dan=by, ita=città, rus=город}
150 - Stadt (Gebietskörperschaft) - {deu=Stadt, pol=gmina miejska}
218 - Stadt (Einheitsgemeinde) - {deu=Stadt}
siehe: http://gov.genealogy.net/type/list
Quicktext
Im GOV-Quicktext gibt es drei Objekttypen für eine Stadt.
- Stadt (Siedlung)
- GOV-Syntax: ist Stadt (Siedlung), --> ist ein Wohnplatzobjekt, steht für eine Siedlung mit städtischem Charakter
- Stadt (Gebietskörperschaft)
- GOV-Syntax: ist Stadt (Gebietskörperschaft), --> ist ein Verwaltungsobjekt
- Stadt (Einheitsgemeinde)
- GOV-Syntax: ist Stadt (Einheitsgemeinde), --> ist ein Verwaltungsobjekt
Grundsätzlich gehört zu einem Verwaltungsobjekt Stadt auch ein entsprechendes Wohn-/Siedlungsobjekt. Letzteres wird in GOV i.d.R. mit dem Objekttyp Stadt (Siedlung) bezeichnet.
Viele heutige Städte umfassen neben der ursprünglichen (Kern-)Stadt durch Eingemeindungen viele ehemals selbstständige Gemeinden oder ehemalige Städte (als Ortsteile), so dass die heutige Stadt als Gebietskörperschaft nicht mehr mit der "historischen", "ursprünglichen" Stadt identisch ist. Manchmal lebt die ursprüngliche Stadt aber auch als Stadtteil oder Stadtbezirk unter der Bezeichnung "Mitte", "Altstadt" o.ä. weiter. Hier ist in jedem Fall der Einzelfall genau zu betrachten.
In jedem Fall gehört eine Stadt (Siedlung) direkt oder über einen Stadtteil oder Stadtbezirk zu einer Stadt (Gebietskörperschaft) und nie umgekehrt. In manchen Fällen, in denen eine Stadt unter einem ganz neuen Namen aus mehreren früheren Städten gebildet wurde, z.B. Wuppertal, existiert natürlich nur die Stadt (Gebietskörperschaft), jedoch keine gleichnamige Stadt (Siedlung).
Ein Sonderfall ist die Stadt, die zusätzlich eine Einheitsgemeinde ist. Damit der Stadt-Charakter dieser Gemeindeform erkennbar ist, wird sie als Stadt (Einheitsgemeinde) modelliert.
Eigenschaften
Hierarchie - untergeordnete Objekte/Objekttypen
Am untergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Hierarchie - übergeordnete Objekte/Objekttypen
Am übergeordneten Objekt/Objekttyp steht im GOV-Quicktext:
gehört zu <GOV-Kennung>, ist (auf deu) <GOV-Objekttyp>,
Besonderheiten
Beschreibung der Besonderheiten ...
TEXT: Besonderheiten :TEXT
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