Baden/Staatshandbuch 1880/299

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Baden/Staatshandbuch 1880
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Aufsicht und Leitung der Anstalten, einschließlich der Ernennung der Lehrer, den staatlichen Schulbehörden zu.

      Die Direktoren und die wissenschaftlich gebildeten Lehrer (Professoren) werden mit Staatsdienr-Eigenschaf, die anderen (ständigen) Lehrer mit den Rechten der Volksschul-Lehrer, bezw. den in den Gesetzen vom 11. März 1868 und 25. Juni 1874 bezeichneten Rechten angestellt.

      Die höheren Bürgerschulen stehen unmittelbar unter dem Oberschulrath.

a. ohne Lateinunterricht.

(6 Klassen.)

Freiburg:

Timotheus Merkel; Professor, Vorstand.
Emil Reichert, Professor.
Dr. Gustav Garlipp, Professor.
Alois Metzger, Professor.
Sebastian Hefner, Professor.
5 Hauptlehrer, Nebenlehrer für kath. und evang. Religionsunterricht und für Zeichnen.