Die Kirchenbücher in Baden (1957)/285
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Die Kirchenbücher in Baden (1957) | |
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Die kirchlichen Suchdienste widmen sich auch der Nachforschung nach Zivüvermißlen, das Rote Kreuz sucht die Schicksale der Wehrmachtvermiß- ten, der Verschleppten und Inhaftierten sowie der vermißten Kinder zu klären (Abgrenzung der Aufgaben seit 1948, um Doppelarbeit zu ver-
meiden).
5. Die Banater KB wurden schon zu Beginn des Krieges photokopiert und befinden sieh im Institut für Auslandsbeziehungen in Stuttgart.
6. Aus Polen, Tschechoslovakei und Ungarn konnten bisher gegen Be- zahlung Urkunden beschafft werden, soweit Personenstandsbücher vorhan- den sind. Die Tscheche! hat erst seit der deutschen Besetzung 1938 Standes- ämter erhalten, als den Kirchen die alleinige Führung der Standesbücher entzogen wurde.
7. Aus sowjetischen Personenstandsregistern können nach Feststellung des Auswärt. Amts in Bonn jetzt beglaubigte Auszüge von der Botschaft der Bundesrepublik in Moskau beschafft werden (Gebühr ca. 18.– DM (Rubel = Mark), Antragsformulare in deutscher u. russischer Sprache beim Ausw. Amt in Bonn), Gilt für Deutsche und jn der Bundesrepublik lebende Ausländer, die vor dem Krieg in der heutigen UdSSR, in Ostpolen u. den baltischen Ländern wohnten oder dort festgehalten wurden, auch für Deut- sche, die selbst oder deren Angehörige mit oder ohne eigenen Willen zu sowjetischen Bürgern erklärt wurden (viele Flüchtlinge oder Spätheim- kehrer aus dem ostpreußischen Raum). Das Verfahren ist abhängig vom guten Willen der russischen Stellen.
5. Winke für die Benutzung von Kirchenbüchern
Mit der Kenntnis des Geburtsorts ist nicht ohne weiteres das in Betracht kommende Kirchenbuch festgelegt: die Bekenntniszngehörigkeil spielt eine Rolle (z.B. in der Pfalz ref oder luth oder k), ebenso die kirchliche Zu- gehörigkeit des Orts (s, Einleitung Abschnitt III u. IV).
Konfessionelle Minderheiten waren meist, in Baden bis 1844, auf die KB des herrschenden Bekenntnisses angewiesen, seltener, aber doch bisweilen, auf Nachbarorte des eigenen Bekenntnisses (s. oben Abschn. III).
Die bürgerlichen V amiliennamen erscheinen in den KB bei der gleichen Familie oft in verschiedener Schreibweise. Erst die staatliche Standesbuch- führung, endgültig das Bürgerliche Gesetzbuch, das 1900 die bestehenden Namensformen festlegte und Änderungen von staatlicher Genehmigung ab- hängig machte, hat den Familiennamen feste Form gegeben.
Die Vornamen (Taufnamen) kehren in der gleichen Familie meist von Geschlecht zu Geschlecht wieder und können dann als Leitnamen für die Familienforschung nützlich sein. Manchmal aber wirkt es auch verwirrend,
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