Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570
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Zeitschiene vor 1803
Gerichtsverhältnisse in Wolbeck um 1570
Bericht (undatiert) des Stadtrichters von Wolbeck über die zeitlichen Gerichtsverhältnisse in Wolbeck.
- Zum Anfang antwortete der Richter, dass in Wolbeck unter dem Rathause bürgerlich verhandelt und angeklagte wird, was aber das Peinliche Gericht anbelangt, der Freistuhl auf der Hoenwarde, an dem man peinlich zu verhandeln pflegt, vor dem Amtshause zu Wolbeck ist.
- Zum zweiten sagt der Richter, dass in seinem Amtsbezirk kein Holzgericht und Hofgericht (niedere Gerichtsbarkeit) ist, sondern nur ein Gogericht, das jährlich zweimal gehalten wird, dazu auch die "Pael"bauern im Kirchspiel Albersloh gehören und allda ihre Wroge anbringen.
- Zum dritten sagt der Richter, dass die beiden Gerichte
- das bürgerliche Gericht binnen der Stadt und
- das peinliche Halsgericht auf der Hoenwarde seinem gnädigen Landfürsten und Herrn von Münster gehören.
- Zum vierten sagt der Richter,
- dass das bürgerliche Gericht unter dem Rathause binnen Wolbeck,
- das peinliche Gericht aber auf der Hoenwarde gehalten wird, in nächster Nähe des Platzes, an dem die Übeltäter gerechtfertigt werden.
- Zum fünften sagt der Richter, dass das peinliche Halsgericht auf der "wyden hayden" (weiten Heide) abgehalten wird, mag`s auf's bequemste abgehalten werden zu Wolbeck, weil die Gefangenen von dem Hause Wolbeck gefänglich gebracht und eingezogen werden.
- Zum sechsten sagt der Richter, dass kein Kirchspiel mehr in das Gericht Wolbeck gehört als allein die Stadt und das Kirchspiel Wolbeck, die Paelbauerschaft und die fünf Westerbauern.
- Zum siebensten sagt der Richter, dass er in Wolbeck seßhaft sei, und dass das Richterant garnicht soviel aufbringe, davon man den Schreiber halten könne. Was aber das Gericht anbelangt, so schreibe er selber. Was die "vortrefflichsten" Geschäfte anlangt, dazu fordere er einen geschickten Gesellen, um solche zu schreiben.
- Den achten Artikel anlangend sagt der Richter, dass kein Kirchspiel mehr an das Gericht Wolbeck gehört, allein die Stadt und das Kirchspiel Wolbeck, auch die Paelbauern im Kirchspiel Albersloh gehören an das Gericht Wolbeck.
- Zum neunten sagt der Richter, dass das Gericht zu Wolbeck unter dem Rathause gehalten wird, dass zum Gericht Wolbeck kein Kirchspiel gehöre ausser Wolbeck und den Paelbauern und den Westerbauern, nämlich Schulte Weddendorpp, Dyrick the Weddendorp, Eschmann, Kerkendorp und Broelmann, im Kirchspiel Alverskirchen gesessen; die Kirchspielskirche Albersloh aber ist ein halbes Meilchen von Wolbeck gelegen und gehört nicht an das Gericht dort.
- Zum zehnten sagt der Richter, dass er (Gott Lob) selbst schreiben und lesen könne, und neben anderen verständigen und geschickten Männern die gemeinhin anfallenden Parteisachen zur Entscheidung selbst anhört, und diese Sachen neben den Verständigen vertreten helfe und "verschreie", auch das Gericht in eigener Person besitze und bekleide.
- Zum elften sagt der Richter, er sei, ohne sich zu rühmen, frei, echt und recht von ehelichen Eltern, auch ein Bürgerkind aus Düsseldorf geboren, und (Gottlob) aller Dinge "unverläumdet".
- Auf den zwölften Artikel antwortet der Richter, dass er von dea Richteramt garnichts mehr hat als allein das "Entsetzt"gelt, das 15 Pfennige beträgt, wenn gemeine Sachen vorkommen, und sechs Pfennige von jedem Urteil.
- Den dreizehnten Artikel anlangend sagt der Richter, dass, wenn unter dem Rathaus zu Wolbeck bürgerlich verhandelt zu werden pflegte, alsdann die beiden Bürgermeister mit Namen Gerhardt Ackolck und Claes Kralle und noch zwei, nämlich Johann Heggemann und Simon Huyssbrandt als Beisitzer des Gerichts dabei sind, auf dass das Gericht zu Recht bekleidet und besetzt werde. Wenn man aber peinlich zu verhandeln pflegte, seien dabei des gnädigen Herrn Fürsten und Herrn von Münster Amtsleute zu Wolbeck neben den Freischöffen aus Wolbeck, nämlich Gerhardt Ackolck, Johann Heggemann, Simon Huysbrandt, Claess Kralle, Herman Huyssbrandt, Pauwel Schwerbroich und Henrich Schenckell, auf dass das peinliche Halsgericht zu Recht besetzt und bekleidet werde. Vor dasselbe peinliche Halsgericht gehören auch die Kirchspiele Sendenhorst, Albersloh, Drensteinfurt, Rynckenrott, Hoitmar und Wolbeck, die alle an das peinliche Halsgericht beschieden werden. Demnach sind dabei auch fünf Stuhlfreie als Urteilsweiser, nämlich: Berndt ter Straiten binnen Sendenhorst, Lendermann und Hoen, beide im Kirchspiel Herbern, Nyssman im Kirchspiel Sendenhorst, Wyggermann im Kirchspiel Ascheberg gesessen. [1]
Zeitliche Beamte in Wolbeck
- 1543 Johan Akolck, Richter zu Wolbeck, Clawesz Kotter, Bürgermeister zu Wolbeck, Frederyck Meyg, Schreiber, Gerdt van Münster und Dyrick Frydach, Frone zu Wolbeck
- 1548/1550 Johan Akolck, Richter zu Wolbeck des Bischofs Franz von Münster
- 1569 Gerhardt Akolck und Simon Huisbrandt, Provisoren und Kirchengeschworene zu Wolbeck
- 1574 / 1579 Tylman Scholle, geschworener Richter zu Wolbeck
- 1574 Johan Schade, Lic. jur.
- 1574 Tylman Ryck, Vogt zu Wolbeck
- 1579 Bernt Ackolck und Tonnis Gronninck, Kirchenprovisoren von Wolbeck
- 1585 Berndt Akolck und Dietherich Swerbrock, Bürgermeister der Stadt Wolbeck
- 1589 Bernhart Akolck und Dirick Schwerbrock, Bürgermeister der Stadt Wolbeck
- 1589 Gerhart Akolck und Johan Volbert Kirchenvorsteher (Tempelierer) zu Wolbeck,
Bürger
- 1556 Johan Huysbrandt, Bürger in Wolbeck und Einwohner der Stadt Münster
Fußnoten
- ↑ Quelle: Oppenheim, Karl:Das Gerichtswesen im Münsterland (1954)