Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/602
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Nr. 40.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
F. von Schenck.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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- Preußischen Landestheilen (bei dem Uebergange in den Zollverein beschränkt auf die mit dem Stempel einer steuervereinsländischen Legge versehene Leinwand);
- 7) a. Talg und Stearin;
b. Lichte (Talg-, Wachs-, Wallrath- und Stearin-);
8) Butter, eingeschlagene;
9) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel;
10) Rindvieh und zwar: Ochsen und Zuchtstiere, Kühe, Jungvieh und Kälber;
- b) zu einem Zollsatze von 2 Rthlrn. für den Zentner:
Meubles, gepolsterte;
c) zu einem Zollsatze von 3 Rthlrn. für den Zentner:
Wachstafft;
d) zu einem Zollsatze von 4 Rthlrn. für den Zentner:
Papiertapeten;
B. Die Zollvereinsstaaten werden von Erzeugnissen der Steuervereinsstaaten zulassen:
- a) zollfrei:
Hopfen;
b) zu einem Zollsatze von 1 Rthlr. für den Zentner:
Hohlglas, weißes, ungemustertes, welches mit abgeschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern versehen, sonst aber nicht geschliffen ist, sofern es von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet wird;
c) zu einem Zollsatze von 2 1/2 Rthlr. für den Zentner:
Gold- und Silberpapier; Papier mit Gold- oder Silbermuster, durchgeschlagenes Papier; ingleichen Streifen von diesen Papiergattungen;
d) zu einem Zollsatze von 3 Rthlr. für den Zentner:
farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas ohne Unterschied der Form; Glaswaaren in Verbindung mit unedlen Metallen und andern, nicht zu den Gespinnsten gehörigen Urstoffen; desgleichen Spiegel, deren Glastafeln nicht über 288 preuß. □-Zoll das Stück messen, sofern diese Waaren von Glashütten im Steuervereine mit beglaubigten Ursprungszeugnissen der Verfertiger versendet werden. - Darmstadt, den 19. September 1853.
F. von Schenck.
Merck.