Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/470
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Heute den ..... erschien der Gebäude-Eigenthümer Johann Heinrich Laubenheimer[1]vor dem Unterzeichneten und erklärte
- dass er eine weitere Abschätzung in Anspruch nehme, oder
dass er bei der Abschätzung nichts zu erinnern habe.
Im Falle sich Gebäude dabei befin- den, für welche wegen Feuergefähr- lichheit ein Theil der Schadensvergü- tung abgezogen wird, kann weiter erklärt werden, wie das Beispiel zeigt Oberhilbersheim, den ..... |
Zugleich nahm derselbe, hinsichtlich des Wohnhauses, in welchem sich die Schmiede befindet, die Erhöhung des Ver- sicherungslcapitals auf zehn Neuntheile des wahren Werths in Anspruch. Joh. Heinr. LaubenheimerReferenzfehler: Das öffnende <ref> -Tag ist beschädigt oder hat einen ungültigen Namen.
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Die Unterschrift des Declaranten wird mit dem Anfügen beglaubigt, dass von Seiten des Unterzeichneten bei dem Eintrag des Ergebnisses der Abschätzung in das Brandkataster | |
nichts zu erinnern ist, folgende Bedenken obwalten oder Bedenken obwalten, welche in dem erstatteten besonderen Bericht ausgeführt sind. | |
Oberhilbersheim, den .... | Der Bürgermeister |
Siegel. | MüllerReferenzfehler: Das öffnende <ref> -Tag ist beschädigt oder hat einen ungültigen Namen.
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oder | |
Der unterzeichnete Bürgermeister bescheinigt, dass der Gebäude-Eigenthümer in der anberaumten Frist keine Erklärung abgegeben hat und dass von seiner Seite bei dem Eintrag des Ergebnisses der Abschätzung in das Brandkataster | |
nichts zu erinnern ist, folgende Bedenken obwalten oder Bedenken obwalten, welche in dem erstatteten besonderen Bericht ausgeführt sind. | |
Oberhilbersheim, den .... | Der Bürgermeister |
Siegel. | MüllerReferenzfehler: Das öffnende <ref> -Tag ist beschädigt oder hat einen ungültigen Namen.
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Hiernach sind, wenn es nach §. 11 des Reglements zu einer Begutachtung durch den Kreisbaumeister kommt und dieser einen geringeren Anschlag als die Sachverständigen beantragt, die desfalls erforderlichen Verhandlungen zu bemerken, nämlich der Antrag des Kreisbaumeisters, die Aufforderung an den Eigenthümer zur Erklärung hierüber, dessen Erklärung oder die Bescheinigung, dass er sich nicht erklärt hat, und eintretenden Falls der Weitere Antrag des Kreisbaumeisters. Wenn es, was bei sorgfältiger Einrichtung nicht leicht der Fall sein wird, an Raum zur Aufnahme dieses Wesentlichen Theils der Verhandlungen gebricht, so genügt es, dass das Endergebniss desselben, unter Bezugnahme auf die Declaration beizuschliessende Anlagen, von dem Kreisamt hierher bescheinigt wird.
Kommt es zur weiteren Abschätzung (§. 12. des Reglements), so hat die Brand-Assecurations-Commission das Ergebniss derselben in der zuletzt erwähnten Weise hierher zu bescheinigen, das Kreisamt hierauf den Eintrag zu verfügen.
- ↑ GenWiki-Red.: Sämtliche Personennamen auf der Seite 470 sind fiktiv!