Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/406
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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hat und die deßfallsige Ausfertigung der betreffenden Person von dem hierzu beauftragten Angestellten der Verwaltung vorgezeigt worden ist. Die Wirkung dieser Verfügung dauert so lange fort, bis sie auf dieselbe Weise wieder für aufgehoben erklärt worden ist. Bei den nach den vorstehenden Bestimmungen unter Controle gestellten Personen sind alle gewöhnlichen und außerordentlichen Visitationen jedesmal von zwei Angestellten der Verwaltung vorzunehmen.
Alle oben nicht ausdrücklich bezeichneten Personen, sowohl Private wie Gewerbtreibende, sind von der speciellen Aufsicht der Verwaltung befreit und es kann daher eine Visitation bei ihnen nur auf Anordnung des Richters, auf gesetzlich begründeten Verdacht einer Defraudation, unter Beobachtung aller vorgeschriebenen Formen und unter Zuziehung einer Ortsvorstandsperson vorgenommen werden.
- Nähere Bestimmungen über die Wirkungen derselben.
Alle nach §. 9 der beständigen Aussicht und regelmäßigen Untersuchung durch die Verwaltung unterworfenen Personen sind schuldig, sich gegen die Verwaltung bei allen regelmäßigen und außerordentlichen Visitationen und Aufnahmen in allen Fällen über die richtige Erfüllung ihrer Obliegenheiten nach den Vorschriften dieser Verordnung auf Erfordern jedesmal genügend auszuweisen.
Bei allen durch die Verwaltung bewirkten Aufnahmen sollen die darüber geführten Register und die auf diese gegründeten Berechnungen, bis zur Falschheits-Nachweisung, auch ohne Unterschrift und Anerkenntniß der betreffenden Personen, alsdann volle Beweiskraft haben, wenn sie von zwei beeidigten Angestellten der Verwaltung unterschrieben sind.
Von allen nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht nachgewiesenen Vorräthen an den controlirten Getränken wird als bewiesen angenommen, daß sie von verheimlichten Einlagen herrühren, und finden hierfür die in dieser Verordnung festgesetzten Strafen statt. Von allen bei den nach §. 9 d und e. unter Controle stehenden Personen nicht nachgewiesenen Abgängen muß jedenfalls die Tranksteuer und beim Wein auch die Zapfgebühr I. Classe entrichtet werden und es sollen überdieß die den gefundenen Abgängen etwa zu Grunde liegenden Contraventionen im Fall der Entdeckung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bestraft werden.
Die Verwaltung ist ermächtigt, den nach §. 9 d. und e. unter Controle stehenden Personen für ihre häusliche Consumtion, einschließlich des muthmaßlichen Verbrauchs zum Auffüllen, eine Vergütung von jährlich fünf Procent ihres Vorraths in der Art zu bewilligen,