Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/070

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 9.


werden, insoweit nicht der Thatbestand einer widerrechtlichen vorsätzlichen Eigenthumsbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt, mit einer Geldbuße von einem bis zwanzig Gulden bestraft.

Art. 21.

An Orten, wo den Gerbern, Färbern, Besitzern von Bleichanstalten, Metzgern und Inhabern von ähnlichen Gewerbsanlagen der Gebrauch des Wassers in Bächen zu ihrem Geschäftsbetrieb gestattet ist, oder wo das zu solchen Gewerben benutzte Wasser in Bäche abgeleitet wird, können zur Verhütung einer Beeinträchtigung des Bedarfs an reinem Wasser über die Art der Benutzung des Wassers in den Bächen Localreglements erlassen werden. Zuwiderhandlungen dagegen werden mit dreißig Kreuzern bis zehn Gulden bestraft.

Art. 22.

Die in diesem Gesetze angedrohten Strafen werden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen von den Stadt- und Landgerichten, als Polizeigerichten erster Instanz, in der Provinz Rheinhessen von den Gerichten der einfachen Polizei ausgesprochen.

Art. 23.

Die auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes erkannten Geldstrafen, welche sich als uneinbringlich darstellen, werden im Gefängniß und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden verbüßt.

Art. 24.

Das in Gemäßheit dieses Gesetzes stattfindende Administrativ-Verfahren ist stempelfrei.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt, am 18. Februar 1853.

(L. S.)

LUDWIG.
v. Dalwigk.


Gesetz,
die Regulirung der Bäche betreffend.

LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1.

Wenn die Regulirung eines Baches, d. h. eine Veränderung, wodurch einem Bache, unter welcher Bezeichnung in gegenwärtigem Gesetze alle nicht schiffbaren Flüsse und Bäche, sowie die