Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/352

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 31.

Anlage l.

Statuten des deutschen Phönix.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.

Mit Genehmigung des Großherzoglich Badischen Höchstpreislichen Staats-Ministeriums und Eines Hohen Senats der freien Stadt Frankfurt haben die Großherzoglich Badische Gesellschaft des Phönix und die Frankfurter Versicherungs-Gesellschaft sich zu einer einzigen und ungetheilten Actien-Gesellschaft verschmolzen, welche die Firma

Deutscher Phönix

führt, ihren Sitz in Frankfurt hat, und alle Rechte und Verpflichtungen der obgedachten früheren beiden Gesellschaften übernimmt.

§. 2.

Die Dauer der Gesellschaft des deutschen Phönix ist auf fünf und zwanzig Jahre, vom Tage der Staatsgenehmigung an, bestimmt, vorbehaltlich der Fälle, wo die Auflösung nach §. 50 früher eintreten müßte.
Nach Ablauf des vier und zwanzigsten Jahres wird die General-Versammlung über die fernere Dauer der Gesellschaft entscheiden.

§. 3.

Der Zweck der Gesellschaft ist:

1) Versicherung gegen Feuerschaden auf alle der Feuersgefahr unterworfene unbewegliche und bewegliche Gegenstände, mit Ausnahme von Pulvermühlen, Dokumenten aller Art, Edelsteinen, Geld, Gold- und Silberbarren. Sie versichert auch gegen Schäden durch Gas-Explosion.
2) Versicherung aus Waaren beim Transport zu Lande und zu Wasser gegen Feuer- und Wasserschaden.
§. 4.

Aus allen Ländern können Versicherungen angenommen werden. Es steht übrigens der Verwaltung der Gesellschaft in jedem Falle frei, eine Versicherung abzulehnen, ohne daß sie verpflichtet ist, Demjenigen, welcher solche begehrt hat, die Gründe der Ablehnung anzugeben.

§. 5.

Brandschäden, welche durch Kriegsereignisse, militärische Gewalt, bürgerliche Unruhen, oder bei einem Erdbeben entstehen, werden von der Gesellschaft nicht vergütet.

§. 6.

Die Bestimmungen hinsichtlich der Prämienbeträge im Allgemeinen und die Erhöhung oder Verminderung derselben bei einzelnen Objecten, so wie die etwaige Anordnung von Rückversicherungen bleiben dem Verwaltungsrathe der Gesellschaft vorbehalten und überlassen.

§. 7.

Sowohl der Eigenthümer, als Jeder, welcher sein Interesse bei einem zur Versicherung geeigneten Gegenstande zu erkennen giebt, kann solche erwirken.

§. 8.

Durch die Versicherung wird der Ersatz des wirklich erlittenen Schadens dem Versicherten zuge-