Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/587

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 37.


3) Johann Rudolph, Schuhmachergeselle aus Haingrund, wegen ausgezeichneter Diebstähle, durch Urtheil vom 19. Januar 1853 mit Inbegriff der gegen denselben wegen Landstreicherei durch Urtheil des Großh. Bezirksgerichts zu Mainz vom 23. Dezember 1852 erkannten einmonatlichen Gefängnißstrafe, insoweit solche noch nicht verbüßt ist, in eine Zuchthausstrafe von 2 Jahren 8 ½ Monaten, zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 3 Monate in Abzug zu bringen seien; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 2 Jahren nach erstandener Strafe.
4) Adolph Haupt, Ackersbursche aus Bechtheim, wegen Verführung und Mißbranchs zur Unzucht, durch Urtheil vom 24. Januar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren.
5) Heinrich Uhler, Küfer und Bierbrauer aus Mainz, wegen ausgezeichneten Diebstahls und Körperverletzung, durch Urtheil vom 25. Januar 1853, in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres der ersten 5 Jahre, sowie in den letzten 8 Tagen der Strafzeit durch einsame Einsperrung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 5 Jahren nach erstandener Strafe.
6) Jacob Beringer, Handelsmann aus Bodenheim, wegen Meineids, durch Urtheil vom 27. Januar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren.
7) Friedrich Meisenheimer, Dienstknecht aus Appenheim, wegen zweier ausgezeichneter Diebstähle, durch Urtheil vom 27. Januar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 3 Jahren; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 3 Jahren nach erstandener Strafe.
8) Georg Christoph Dannheimer ll., Schreiner aus Worms, wegen schwerer vorbedächticher Körperverletzung und gefährlicher Drohungen, durch Urtheil vom 29. Januar 1853 in eine Zuchthausstrafe von 3 ½ Jahren.
9) Johann Huber, Tüncher aus Alzey, wegen Nothzucht, durch Urtheil vom 31.Januar185Z in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren.
10) Georg Eller, früher Schullehrer-Vicar aus Wonsheim, wegen Verführung und Mißbrauchs zur Unzucht, durch Urtheil vom 31. Januar 1853 in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren.
11) Abraham Scheuer, Geschäftsmann aus Worms, wegen ausgezeichneten Betrugs mittelst Mißbrauchs eines Blanketts, durch Urtheil vom 23. April 1853 in eine Zuchthausstrafe von 6 Jahren; zugleich wurde verordnet, daß an dieser Strafe nach Art. 34 des Strafgesetzbuchs 6 Monate in Abzug zu bringen seien.
12) Ludwig Nicolay, Schreiner aus Sprendlingen, wegen Brandstiftung, durch Urtheil vom 27. April 1853 in eine Zuchthausstrafe von 9 Jahren; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
13) Wilhelm Becker, Ackersbursche aus Wörrstadt, wegen schwerer Körperverletzung, durch Urtheil vom 9. Mai 1853 in contumaciam in eine Zuchthausstrafe von 5 Jahren.

II. Von dem Großherzoglichen Obergerichte zu Mainz:

1) Elisabetha Franz, Wittwe von Mathias Albert, ohne Gewerbe aus Weisenau, wegen Landstreicherei und Verletzung der Schamhaftigkeit, durch Urtheil vom 7. Januar 1853 in eine Correctionshausstrafe von 18 Monaten, geschärft in den letzten 8 Tagen eines jeden Vierteljahres durch einsame Einsperrung und Kostbeschränkung; sodann zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht während 4 Jahren nach erstandener Strafe.
2) Wilhelm Glock, Ackersmann aus Schwabsburg, wegen fortgesetzter Amts- und Dienstehre-Verletzung, widerrechtlicher Gewalt, Bedrohung, vorbedächticher Körperverletzung und fortgesetzten Betrugs, durch