Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/423

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 27.


Abfuhrschein, Transportschein oder Ausfuhrschein ausgestellt hat und bis dieser Schein an denjenigen, welcher den Transport besorgt, übergeben worden ist.

§. 52

Alle nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke, welche ein- oder durchgeführt werden sollen, dürfen nur an einem der in den deßfallsigen Bekanntmachungen bezeichneten Eingangsorte eingebracht und müssen der Ortseinnehmerei dieses Eingangsorts auf der gewöhnlichen Landstraße zugeführt und angemeldet werden. Auf die Declaration des Ein- oder Durchführenden werden die angemeldeten Getränke von dem Ortseinnehmer mit dem erforderlichen Scheine versehen, insofern sie nicht bereits zum weiteren Transport mit einem von einer dazu ermächtigten vereinsländischen Steuerstelle ertheilten Tranksteuerscheine, oder mit einem zollverfassungsmäßigen Begleitschein oder Uebergangsschein begleitet sind. Der Ortseinnehmer des Eingangsorts hat nöthigenfalls die Abgaben von dem zur Ein- oder Durchfuhr bestimmten Getränke (beim Wein auch die Zapfgebühr 1. Classe) sicher stellen zu lassen.

§. 53.

Die Declarationen zum Transport müssen enthalten:

a) die Quantität und Qualität des Getränks;
b) die Benennung der Gefäße, in welchen die Versendung geschieht;
c) Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnort des Empfängers im Lande oder Angabe der Ausgangsstation und
d) Namen, Vornamen, Gewerbe und Wohnort dessen, welcher den Transport besorgt.

Für die Richtigkeit der gemachten Declaration nach ihrem ganzen Inhalt haftet gegen die Tranksteuerverwaltung, und vorbehaltlich seines Regresses gegen Andere, bei Versendungen in und aus dem Inland der Absender des Getränks bei Vermeidung der in dieser Verordnung bestimmten Nachtheile und angedrohten Strafen. Er kann seine Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Declaration nur mit Bewilligung des Ortseinnehmers auf den Transportanteil oder den Empfänger des Getränks übertragen. Der Ortseinnehmer ist zuerst alsdann schuldig, diesen Uebertrag und die Declaration des Transportanten oder des Empfängers anzunehmen und diesem die Verladung des Getränks zu gestatten, wenn sich derselbe gegen ihn über die Richtigkeit seiner Declaration durch Bürgschaft oder Zeugniß seiner Ortsobrigkeit ausgewiesen oder ihn sonst auf genügende Weise für die richtige Erfüllung seiner übernommenen Verbindlichkeiten sicher gestellt hat.
Bei der Ein- und Durchfuhr besteuerter Getränke haftet der Transportant für die Richtigkeit der gemachten Declaration.