Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/422
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853 | |
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Transporte von außervereinsländischen Getränken bedürfen jedoch erst alsdann, wenn sie in freien Verkehr gesetzt werden, also nicht mehr - unter Zollcontrole sich befinden, einer Tranksteuerbezettelung, welchen die betreffenden Zollquittungen, als Belege zur steuerfreien Einlage (§. 2), beizufügen sind.
Ferner können bei Transporten von Getränken, die nach oder aus zum Zollverbande gehörigen Staaten aus-, ein- oder durchgeführt werden, zollverfassungsmäßige Uebergangsscheine die Stelle der Tranksteuerscheine vertreten. Jedoch muß die Verladung der zur Ausfuhr bestimmten Getränke und der Transport bis zur Steuerstelle, welche den Uebergangsschein ertheilt, sowie die Einlage der eingeführten Getränke und der Transport von der Stelle, welche den Uebergangsschein erledigt, stets auf den Grund eines der vorgeschriebenen Tranksteuerscheine geschehen.
Ausgenommen von der am Eingang dieses Paragraphen gegebenen Vorschrift sind alle Zusendungen von Bier oder Branntwein, die blos im Orte transportirt werden, und Quantitäten unter 5 Maas von allen bereits versteuerten Getränken, wenn solche in Bouteillen oder Krügen innerhalb Landes transportirt werden und nicht zum Verkaufe, sondern zum eigenen Bedarf bestimmt sind.
Die für den Transport der nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke aus zustellenden Tranksteuerscheine sind entweder Ausfuhrscheine oder Abfuhrscheine oder Transportscheine.
Ausfuhrscheine werden ausgestellt für die Aus- und Durchfuhr von Getränken in allen Fällen, wo die wirklich erfolgte Ausfuhr zur Erlangung der Steuerbefreiung (§. 4) oder Steuerrückvergütung (§. 36 und 47) oder zur Sicherstellung der inländischen oder vereinsländischen Getränkeabgaben nachgewiesen werden muß.
Abfuhrscheine werden ertheilt in allen Fällen, in welchen nach der Declaration der Empfänger des Getränks die Abgabe bei der Einlage zu entrichten hat.
In allen andern Fällen werden Transportscheine zur Legitimation des Transports ausgestellt.
- Vorschriften, die bei der Versendung und Einfuhr von Getränken zu beobachten sind.
Alle im Lande bereits eingelegten nach §. 1 der Besteuerung unterliegenden Getränke, welche nach dem §. 49 und 50 mit einem der vorgeschriebenen Scheine versehen sein müssen, dürfen nicht eher aus den Kellern der Absender verladen oder weggebracht werden, als bis der Ortseinnehmer dem Absender auf seine mündliche oder schriftliche Declaration und gegen Entrichtung der Ausfertigungsgebühr, den zur Versendung erforderlichen