Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853/390

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1853
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1853.djvu
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Nr. 26.


b) bei Briefen mit Postvorschuß,
c) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden (Postanweisungen),
d) bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur Fahrpost gehörigen Päckerei- Werth- und Geldsendungen, und
e) bezüglich der Bestellgebühr.

4) Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist in der Regel durch den Absender selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreßseite des Briefs, links in der oberen Ecke, eine oder soviel Marken nebeneinander befestigt werden, als zur Deckung des tarifmäßigen Portos erforderlich sind. - Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Ausdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffs. - Bei Kreuzbandsendungen sind die Marken am oberen Rande des von oben nach unten laufenden Kreuzbandstreifens auf der Adreßseite zu befestigen.
5) Die mit Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung "frei," "franco" u. s. w. nicht bedürfen) können gleich unfrankirten Briefen in die Brief-Kasten gelegt werden.
6) Ist eine durch Marken frankirte Briefpostsendung nach einem Lande oder Orte bestimmt, für welches, resp. für welchen - ausweislich des betreffenden Tarifs - verschiedene Speditionswege und Taxen bestehen, so ist auf derselben der gewählte Speditionsweg, auf welchen der Betrag der verwendeten Marken berechnet ist, vom Aufgeber zu bezeichnen.
7) Die für die Correspondenzen in Anwendung kommenden Portosätze und Taxbestimmungen ergeben sich aus den Tarifen, welche von den Großherzoglichen Poststellen gegen Ersatz der Kosten verabfolgt werden, auch bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für das Publicum öffentlich aushängen.
8) Correspondenzen, auf denen bei der Ausgabe zur Post Marken sich befinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal in Gebrauch gewesen oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle als nicht frankirt behandelt und bei der Absendung mit Porto belegt (vergl. Ziffer 10), im letzteren Falle, wenn nämlich die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß die angebrachten Marken gefälscht oder unächt sind, gelangt die betreffende Sendung gar nicht zur Beförderung, sie wird vielmehr von der Aufgabspostanstalt, Behufs der Ergreifung der erforderlichen Maßregeln, der vorgesetzten Behörde eingeliefert.
Die Fälschung der Marken und die Beihülfe hierzu, sowie die Verwendung unächter oder gefälschter Marken unterliegt den nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs eintretenden Strafen.
9) Wenn bei Correspondenzen, welche nach Orten des Fürstlich Thurn und Taxis`schen Postverwaltungsbezirks oder nach Orten eines anderen Postvereinsgebiets bestimmt sind, der Werth der verwendeten Marken das tarifmäßige Porto nicht erreicht, so ist der fehlende Betrag, und zwar, wenn der Brief oder die Mustersendung