Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/310

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
<<<Vorherige Seite
[309]
Nächste Seite>>>
[311]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: unvollständig
Dieser Text ist noch nicht vollständig erfasst. Hilf mit, ihn aus der angegebenen Quelle zu vervollständigen!



No. 27.

III. Werden Waaren unter Begleitschein-Kontrole versandt, oder bedarf es zum Waarenverschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben:

für einen Begleitschein 2 Sgr. (1 1/2 gGr.) oder 7 kr.
für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (3/4 gGr.) oder 3 1/2 kr.

Wegen der Meßgebühren (Meßunkosten) ist das Nöthige in den Meßordnungen enthalten. Andere Nebenerhebungen sind unzulässig. IV.a) Die Zölle werden entweder nach dem Brutto-Gewichte, oder nach dem Netto-Gewi erhoben. T Unter Brutto- Gewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zusta mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer bes deren für den Transport verstanden. s Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung w« Tara genannt. Jst die Umgebung für den Transport und für die Aufbewahrung nothwendig . und dieselbe, wie es z. B. bei Syropl n. s. w. die gewöhnlichen Fässer sind, fo istd ’ Gewicht dieser Umgebung die Tara. Das Netto-Gewicht ist das Gewicht nach Abzug der Tara. Die kleineren, zuri mittelbaren Sicherung der Waaren nöthigen Umschlsießungen (Flaschen, Papier, Pappe g Bindfaden und dergl.) werden bei Ermittelung des Netto-Gewichtes nicht in Abzug gebracht ’ eben so wenig Unreinigkeiten und fremde Bestandtheile, welche der Waare beigemischt se möchten. b) Die Zölle werden vom Brutto-Gewichte erhoben: 1. von allen verpackt transitirenden Gegenständen; 2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden un « fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 3. von anderen Waaren, wenn nicht eine Vergütung für Tara im Tarife ausdrücklich fe gesetzt ist. . 0) Von allen Gegenständen, von welchen nach vorstehender Bestimmung der Zoll nicht na dem Brutto-Gewichte zu erheben ist, wird das Netto-Gewicht der Verzollung zu Grun gelegt. ci) Bei Bestimmung dieses Netto-Gewichtes ist Folgendes zu beobachten: 1. Ju der Regel wird die Vergütung für Tara nach den im,Zolltarife bestimmten Sätzen berechnet. » 2. Gehen Waaren, für welche eine Tara-Vergütung zugestanden ist, blos in einfache Säcke von Pack- oder Sackleinen, in Schilf- oder Strohmatteu oder ähnlichem Material gepackt ein, so können, mit Ausnahme des Falles Abth. 11 pos. 25 rn., 4 Pfund vom Zoll-Zentuer für Tara gerechnet werden.