Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/308
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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13. Von Waaren, welche W 1) über die südliche Greuzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen). s 4 ein- und wieder ausgehen; ingleichen, welche z H 2) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder oberhalb gele-ist genen Rheiuhäfeu, aus Mainhäfen oder aus- Neckarhäsen über die Grenzlinie vous NT- Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und nmgekehrtz, Q ferner, welche ’’y. — s 3) über die Grenzliuie von Schusterinsel in Baden bis Waldhaus in Bayern (beide z. Orte eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen, vom Zentner 214 Sgr. oder8Mkr. 2 0. Von Waaren, welche rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Biebrich oder aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R. . (beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt, vom Zentner 1 E Sgr. oder 4yz kr. O. Von Vieh, welches auf den vorstehend unter 13 und 0 bezeichneten Straßen durchgeführt K wird, so wie von demjenigen, welches 1) auf der linken Rheinseite ein- und wieder ausgeht, und 2) auf der linken Rheinseite nördlich von Saarbrücken eingeht und über die süd- « i liche Grenzlinie zwischen Neuburg am Rhein und Mittenwald in Bayern (diesen v u Ort eingeschlossen) wieder ausgeht, oder umgekehrt, ( und zwar: ’ 4 von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Zuchtstieren, Kühen 9eth1t.VH:z1:. Kt. r und Jmsgyieh.......-......................-.. ........................——. su-.--- von Säugefülleu, Schweinen und Schafvieh— ssss —-—s— s————s————s— — sssssss — E —— 1 iii. Abschnitt. Bei der Durchfnhr auf Straßen, welche das Vereinsgebiet auf knrzeu Strecken durchschnei- den und für welche die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Durchgaugsgefälle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladungen zu entrichtende Kontrol-Gebühr erfordern, wer- · den die obersten Finanzbehörden der betheiligteu Regierungen solche Ermäßigungen anordnen und E zur allgemeinen Kunde bringen lassen. e Vierte Ai-theilung. s Hinsichts der Schifsfahrtsabgabeu bei dem Transport von Waaren auf der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und Neckar), bewendet es im Allgemeinen « bei den in der Wiener Kongreß-Akte enthaltenen Vesiimmtmgen, oder den, auf den Grund derselben über die Schifffahrt auf einzelnen dieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinküuften. 4