Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/082
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Nr. 10.
Artikel 7.
E. In Betreff der Segelschiffe.
a. Wenn sie vom Ufer aus gezogen werden.
Artikel 8.
b. Wenn sie zu Thal treiben.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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- angehängten Schiffe für das Zusammenziehen des Zuges in der Art zu sorgen, daß die vorbeifahrenden Schiffe den erforderlichen Raum finden.
- 4) Niemals dürfen mehr als je zwei Schiffe nebeneinander gekuppelt fahren.
- 1) Allen vom Ufer aus gezogenen Schiffe darf nur auf der, diesem Ufer entgegengesetzten Seite vorbeigefahren werden. Die gezogenen Schiffe müssen auf das, im Art. 5, Nummer 1 vorgeschriebene Zeichen sich so weit als möglich diesem Ufer nähern.
- 2) Zwischen einem gezogenen Schiffe und dem Ufer, von welchem aus dasselbe gezogen wird, darf nur von einem zur Personenbeförderung dienenden Dampfschiffe, und zwar nur dann durchgefahren werden, wenn offenbare Gefahr Statt hat, wenn zuvor das Zeichen durch Anruf von dem Dampfschiffe aus gegeben worden, und wenn das gezogene Schiff sich außerhalb des gewöhnlichen Bergfahrwassers befindet. Der Führter des Segelschiffes muß auf den Anruf sogleich die Leine fallen lassen und das Dampfschiff muß so lange als möglich mit stillgestellten Rädern über die Leine forttreiben.
- 1) Einem, ohne Hülfe der Segel