Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/473
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851 | |
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
No. 41.
Inhalt: 1) Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern und der Beiträge zu den Kosten der Staats- und Provinzialstraßenbauten für das Jahr 1852 betr.; - 2) Namensveränderung; - 3) Ertheilung eines Patents.
Die sämmtlichen in den drei Provinzen des Großherzogthums bestehenden directen Steuern und indirecten Abgaben sollen, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, in Gemäßheit des Gesetzes vom 20. laufenden Monats, für die ersten drei Monate des Jahres 1852 forterhoben werden.
Nach §. 1 des Finanzgesetzes vom 7. October 1845 beläuft sich die Totalsumme der directen Steuern für das Jahr 1852 auf 1,934,940 fl., daher nach Abzug der von den Steuerpflichtigen in Kürnbach zu zahlenden ständigen Steuer von 108 fl. die auszuschlagende Summe auf
welche nach Maßgabe des neuesten Standes der Personal-, Gewerb- und Grundsteuerkapitalien auf die einzelnen Steuerbezirke vertheilt wird, wie folgt: