Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/432

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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No. 36.

Für die Correspondenz aus und —nach»den. dänischen Jnfeln lllld Colonien, als: Anholt, Faröer und Jsland, ferner St. Croix, St. Thomas und St. Jean in West- V indien, Christiansborg, Fredensborg 2e. auf der Küste von Guinea in Afrika und Grön- land in Amerika, ist die Taxe bis Kopenhagen in gleicherzWeise ermäßigt, jedoch die bisherige Zwangsfrankatur beibehalten worden: « « « E l « l « 2) Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche 1 Loth Hess. Gewicht nicht überstei- gen; für jedes Loth Mehrgewicht wird das einfache Briefporto mehr erhoben. 3) Für Drucksachen unter Streifband, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und . der Namensunterschrift nichts Geschriebenes enthalten, wird, ohne Unterschied der Ent- fern11ng, ein gleichmäßiges Porto POP Loth Hessisch Gewicht von P sgr. für jeden Theil oder im Ganzen 1 sgr. = 3 kr. im Falle der Frankirung erhoben, sonst aber das ge- wöhnliche Briefporto. 4) Für Waarenproben und Muster, welche so verpackt aufgegeben werden, daß die Be- schränkung des Jnhalts auf diese wahrzunehmen ist, wird für je 2 Loth Hess. Gewicht das einfache Briefporto erhoben. Diesen Sendungen darf, wenn vorstehende Portoermäßigung zur Anwendung kom- men soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Austaxirung mit der Waarenprobe oder dem Muster zusammenzuwiegen ist. , . 5) Für reeommandirte Briefe, welche nur frankirt versendet werden können, wird, außer dem tarifmäßigen Porto, nur eine Recommandationsgebühr von 6 kr. erhoben. Wenn der Absender»-für»einen solchen -. Brief die Beibringung einer Empfangsbe- scheinigung (Retourrecipisse) von dem Empfänger ausdrücklich verlangt, so ist der absen- denden Postanstalt hierfür eine Gebühr von 6 kr. zu entrichten. 6) Die Entschädignngssumme für einen verlornen recommandirten Brief ist auf 2472 fl. rheinisch festgesetzt und erfolgt, sobald der Verlust gehörig nachgewiesen ist und wenn die desfallsige Reelamation innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, gel- tend gemacht wird. 7) Zur Erleichterung des Geldverkehrs können auf Briefe Postvorschüsse, jedoch nur b zum Belaufe von 25 Rthlr. oder 45 fl. geleistet werden, welche nebst den hierfür zu leistenden Gebühren zugleich mit dem Porto von den Adressaten wieder einzuziehen sind. Die außer dem tarifmäßigen Porto für Postvorschüsse zu berechnende Procuragebühr ist auf N2 sgr. per Rthlr. oder 1 kr. per Gulden festgesetzt. Zur Sicherung der Postkasse soll jedem Postvorschnßbrief ein Anfragezettel beigefügt und dieser mit umgehender Post von der empfaugenden Poststelle der absendenden mit ss