Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851/335

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1851
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
AB CDE FGHI/J KLMNOP QRSUV WZ
Alphabetisches Namensregister:
ABCD EFGHI/JK LMNOPQRS TUVWZ
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1851.djvu
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Verordnung, die politischen Vereine betr.; — 2) Gesetz, die Entschädigungen für aufgehobene ausschließliche Hau- dels- und Gewerbs-Privilegien betr.; — 3) Bekanntmachung, die Ausdehnung der zwischen der Großherzoglich Hessi- schen und der Königlich Bayerischen Regierung wegen Verhütung und Bestrafung der Forstsrevel getroffenen Ueberein- kunst vom 6. April 1822 auf Feld-, Jagd- und Fischerei-Frevel betr.; ,— .4) Bekanntmachung , die Ausführung des Art. :1 des Vertrags wegen Fortdauer des Zoll- und Handels-Vereins vom 8. Mai 1841 in Beziehung auf die Er- hebung und Controlirung der inneren Steuernvon Wein, Obstwein, Branntwein, Bier und Tabak betr.; — 5) Um- lagen zur Bestreitung der Communalbediirsnisse in den Gemeinden Hillesbeim und Niederingelheim für 1851; — 6) Nachträglichedesgl. in den Gemeinden des Negierungsbezirts Erbach für 1851; —— 7) Desgl. in den israelitischen Religionsgemeinden im Regierungsbezirke Mainz für das Jahr 1851 und 1851szz betr.; — 8) Ordensverleihungen; s—— 9) Namensveränderung: ——— 10) Dienstnachrichten; ——— 11) Dienstentlassungen; — 12) Versetzungen in den Ruhe- stand; — 16) Sterbsälle.

Verordnung, s s die politischen Vereine betreffend. LUDWJG 111. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. 2c. . — U Da die Gründe, welche die Verordnung vom 2. October 1850 ,, die politischen Vereine betreffend « veranlaßt haben, noch jetzt sortbestehen, daher die sernere Aufrechterhaltung der darin getroffenen Bestimmungen im Jnteresse der öffentlichen Ordnung geboten erscheint, so haben Wir auf den Grund des Art. 73 der Verfassungs-Urkunde verordnet und verordnen, wie folgt: V Einziger Artikel. — . Die Bestimmungen der Verordnung vom 2. October 1850 ,, die politischen Vereine betref- fend« sollen von dem Tage an, mit welchem deren Wirksamkeit nach Unserer Verordnung vom 27. März d. J. erlischt, auf weitere sechs Monate in Kraft erhalten werden. , .— s Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. s Darmstadt den 25. September 1851. (11.8.) 0 LUDWJG.

 7 5 0 v. Dalwigk.