Personenstandsregister

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Hinweis:  Eine Übersicht in GenWiki erfasster Standesämter ist hier zu finden. Viele Standesämter werden aber auch direkt in den Ortsartikeln mit Adresse und Zuständigkeit benannt.


Vorbemerkung

Als Personenstandsregister oder Standesamtsregister werden im allgemeinen die Register bezeichnet, die seit dem 1. Januar 1876 auf Grund eines deutschen Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 von eigens zu diesem Zweck bestellten Standesbeamten im gesamten damaligen Deutschen Reich zu führen waren und seitdem auch in den nachfolgenden deutschen Staaten fortgeführt werden. Im Einzelnen sind dies die Geburts-, Heirats- und Sterberegister. Analoge Systeme gibt es in Frankreich, Belgien, den Niederlanden, Italien, in der Schweiz und anderen Ländern mehr.

Bereits 1798 waren in den linksrheinischen, damals zu Frankreich gehörenden Gebieten Zivilstandsregister nach den Bestimmungen des Code Civil bzw. seinen vorausgehenden Gesetzen geführt worden, 1810 in weiteren von Frankreich aus regierten Staaten wie dem Großherzogtum Berg und dem Königreich Westfalen. In den linksrheinischen Gebieten, aber auch im rechtsrheinischen Teil der Rheinprovinz wurden diese nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft 1813 weitergeführt, nicht dagegen z.B. in der Provinz Westfalen. Diese Register stimmen inhaltlich weitgehend mit den späteren Personenstandsregistern überein.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1874 wurden entsprechende Register in ganz Preußen nach rheinischem Vorbild eingeführt.

Im Gegensatz zu den Zivilstandsregistern sind die Personenstandsregister nach dem derzeit gültigen Personenstandsgesetz nicht so relativ frei für Familienforscher einsehbar. Um Auskünfte aus den Personenstandsregistern (ab 1. Januar 1876) erhalten zu können, muss man ein rechtliches Interesse und/oder direkte Abstammung von der Person, zu der man Auskünfte erhalten möchte, nachweisen. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang bei Veröffentlichungen der Datenschutz.

Die Bestimmungen des am 23. Feb. 2007 im Bundesgesetzblatt verkündeten, aber in seinen für den Familienforscher wichtigsten Änderungen erst am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden neuen Personenstandsgesetzes heben die Grenze von 1875 zugunsten bestimmten Fristen nach Ablauf des beurkundeten Ereignisses auf.

Vorgänger

Landrecht Kurfürstentum Köln

Im Herrschaftsbereich des Kurfürstentums Köln, damit also auch im Bereich des Herzogtums Westfalen und im Vest Recklinghausen, sollten durch die 1779 erlassene landesherrliche Verordung des Kurfürsten und Erzbischofs von Köln, Maximilian Friedrich Gf. von Königsegg–Rothenfels, Kirchenbuchdublikate durch die lokalen Kirchenbehörden für landesherrliche und damit staatliche Zwecke angefertigt werden.

Dies waren die Vorläufer der neben den Kirchenbüchern geführten Zivilstandsregister. Da sich aber die Pfründeinhaber und Pfarrer vielfach gegen die Durchführung der Verordnung sperrten, wurde diese nur sehr zögerlich umgesetzt. Erst dem Kurfürsten und Erzbischof Max Franz, Erzherzog von Österreich, gelang es durch seinen, vom Offizial und Präsidenten des geistlichen Hofgerichts ausgeführten, Erlass von 1794, durch Androhung schwerer kirchenrechtlicher und staatlicher Strafen, der Verordnung zum durchschlagenden Erfolg zu verhelfen. So kam später ein großer Teil dieser früher oder später begonnen Zweitschriften der Kirchenbücher in die Personenstandsarchive. Die Verordnung von 1794 ist als ...pdf 7.0 - Datei veröffentlich von Bodo Stratmann

Personenstands-Landrecht im Königreich Preußen

Während des Umbruchs vom 18. auf das 19. Jahrhundert ging infolge der napoleonischen und der preußischen Gesetzgebung die Beurkundung des Personenstands entweder ganz auf die lokalen Staatsbehörden über oder unterstand doch zum mindesten deren Beaufsichtigung.

Nach den Bestimmungen des für die preußischen Gebiete, also auch im Fürstbistum Münster, den Herzogtümern Jülich, Kleve und Berg, der Grafschaft Mark etc. pp. geltenden allgemeinen preußischen Landrechts von 1794 (Teil II Tit. XI § 501 503) musste von den Kirchenbüchern jährlich ein Duplikat angefertigt werden, welches der Küster zu führen und der Pfarrer zu beglaubigen und bei dem für den Kirchsprengel zuständigen Gericht niederzulegen hatte.

Außerdem mußten die Pfarrer auf Grund einer weiteren Bestimmung dieses allgemeinen Landrechts (Teil II Tit. XI § 479 ff.) vierteljährlich sogenannte Quartalstotenlisten über alle diejenigen Todesfälle ihrer Pfarrei beim Gericht einreichen, die eine Bevormundung der Hinterbliebenen notwendig machten.

Nach der Vertreibung Napoleons wurde diese Vorschrift mit einer Amtsverfügung zum 01.01.1815 ergänzt. Die Verpflichtung der doppelten Kirchenbuchführung nach staatlicher Vorschrift endete am 31.12.1874, da ab 1. Oktober 1874 in Preußen Standesämter eingeführt wurden.

Ergiebigkeit erhaltener Personen- und Zivilstandsregister in Westfalen

Mit Wirkung des napoleonischen Erlasses wurden im Königreich Westfalen die Zivilstandsregister unmittelbar eingeführt. Verantwortlich wurden regelmäßig die lokalen Stadtsekretäre oder Bürgermeister, die vorgeschriebenen Zeugen wechselten in der vom zu beurkundenden Vorfall abhängigen betroffenen Nachbarschaft. Neu eingeführt wurde ab 1808 ein öffentlich bestellter und vereidigter Totenbeschauer, welcher aber über keine besonderen berufsspezifischen Fähigkeiten verfügen mußte.

Der zeitliche Geltungsbereich dieser Zivilstandsregister reicht in Westfalen von 1808 bis 1815, danach kamen preussische Vordrucke mit weniger aussagekräftigen Angaben zum Zuge. Die Personen- oder Zivilstandsregister enthalten neben den üblichen Datensätzen auch umfassende Angaben über das soziale Umfeld der betroffenen Personen und Zeugen. Die Festlegung auf Zeugen in der Nachbarschaft helfen bei späteren Adressenermittlungen. Da die Zeugen durch Unterschrift das Protokoll bestätigen mußten, wurde im Protokoll festgehalten, wer "nicht des Schreibens kundig" war. Hier lassen sich Unterschiede zwischen dem Bildungsniveau in der Stat und im Kirchspiel, wie auch in der Altersstruktur feststellen. Die umfangreichen Protokolle geben für die Familienrekonstruktion wichtige Daten über die Voreltern, welche bei Protokollen über Verstorbene durch Angaben über deren Geburt und leibliche Eltern durchaus über einen Zeitraum von etwa 80 Jahren zurück reichen können.

Die ehemals fürstbischöflichen münsterischen Ämter Bocholt (Kreis Borken) und Ahaus waren vom Fürstentum Salm und der der Grafschaft Salm-Kyrburg aus den Ardennen übernommen worden. Hier galt die abweichende Kirchenbuchverordnung Salm-Salm.

Nordrhein-Westfalen

Die in Nordrhein-Westfalen erhaltenen Zivilstands- bzw. Personenstandsregister liegen als Zweitschriften zum großen Teil zentral in den Personenstandsarchiven Brühl und Detmold.
Die Erstschriften werden in den heute zuständigen Standesämtern aufbewahrt.