Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/056

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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       b) dem Steuerboten als Zeugen 14 kr.
c) dem zweiten Zeugen
      Beträgt aber der Schuldposten unter einem Gulden, so ist nur die Hälfte der Ansätze unter Lit. a. b. und c. zu entrichten.
14 kr
d) Für die Abschrift des Pfändungsprotokolls, wenn solche von dem Gepfändeten verlangt wird . 8 kr.
e) Für den Aufseher (§. 42.), wenn ein solcher von dem Ortsvorstand wirklich bestellt worden ist, nach dem billigen Ermessen des Ortsvorstandes. In keinem Fall kann die Gebühr des Aufsehers den gewöhnlichen Taglohn übersteigen.
§. 46.

Num. 6.
      Ueber die Pfändung ist von dem Obersteuerboten ein Protokoll, nach dem Muster Num. 6., in welchem auch die Kosten (§. 45.) zu verzeichnen sind, aufzusetzen, und dasselbe innerhalb 24 Stunden nach vollzogener Pfändung dem Ortsvorstand vorzulegen, der es mit der Bemerkung, ob und was er wegen des Kostenansatzes zu erinnern habe, zu unterschreiben hat, nachdem ihm von dem Obersteuerboten eine Abschrift zugestellt worden ist. Verlangt der Gepfändete Abschrift des Pfändungsprotokolls, so ist ihm solche innerhalb 24 Stunden, nachdem sie verlangt worden, zu ertheilen.
§. 47.
      Die Pfändungsprotokolle sind dem Obererheber zuzustellen, der sie und insbesondere auch die Kostenansätze prüft, die angesetzten Kosten erforderlichen Falles ermäßigt, und dieselben sodann von dem Untererheber gegen Quittung vorlegen, und von den betreffenden Schuldnern bei der nächsten Zahlung gegen Quittung wieder einziehen läßt.
      Der Untererheber hat über diese Vorlagen ein genaues Tagebuch zu führen, und bei der jedesmaligen monatlichen Lieferung dem Obererheber vorzuzeigen. Das Pfändungspersonal darf, bei Strafe von 5 fl. für jeden Contravenienten, von dem Steuerpflichtigen selbst die Bezahlung der Pfändungsgebühren nicht annehmen.
§. 48.
      Hat der Gepfändete in den ersten zehen Tagen nach der Pfändung nicht bezahlt, und dem Obersteuerboten die Quittung des Untererhebers nicht vorgezeigt; so soll vom eilften Tage an zum Verkauf der gepfändeten Sachen geschritten werden.
§. 49.
      In diesem Falle muß von dem Obersteuerboten das Pfändungsprotokoll dem Ortsvorstande vorgelegt werden, der darunter, daß dieses wegen des Verkaufs geschehen sey, zu bescheinigen hat.