Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/026

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Nr. 8.


             2) auf der am rechten Mainufer 250 Meter unterhalb des unteren Endes der Floßrinne beginnenden und bis zu 400 Meter oberhalb des unteren Endes des rechtsseitigen Schutzdammes oberhalb Kostheim sich erstreckenden Fläche;
3) auf der am linken Mainufer hinter dem Parallelwerk oberhalb der Kostheimer Straßenbrücke vorhandenen und bis zu 130 Meter unterhalb der Straßenbrücke sich erstreckenden Fläche;
4) auf der am rechten Mainufer hinter dem Parallelwerk unterhalb der Floßhafeneinfahrt vorhandenen und bis zum Rheine sich erstreckenden Fläche.


§ 2.

      Die wasserseitigen Grenzen der in § 1 unter 1 bis 3 genannten Flächen, sowie der unter 4 genannten Fläche bei höheren Wasserständen, sind durch roth und weiß gebänderte Schwimmer, Anfang und Ende sämmtlicher Flächen aber am Ufer durch Tafeln mit der Aufschrift: "Obere (beziehungsweise "Untere) Grenze des Floßliegeplatzes" bezeichnet.

§ 3.

      Die Fahrrinne für die durchgehende Schifffahrt ist auf der Nordseite durch rothe, auf der Südseite durch weiße Schwimmer bezeichnet.

§ 4.

      Zuwiderhandlungen gegen die in § 1 enthaltenen Vorschriften werden nach der Bestimmung in Art. 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafen bis zu 60 Mark oder mit Haft bestraft.

§ 5.

      Vorstehende Vorschriften treten am 15. April 1895 in Kraft.

      Darmstadt, den 1. April 1895.

Großherzogliches Staatsministerium.

Finger.
Dr. Fuchs.