Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/121

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 11.


V. In der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit.
a. Im Contracten- und Hypothekenwesen der Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
1) Für Zustellung einer Ladung in dem die Bestätigung des Vertrags oder der Hypothek durch Sachuntersuchung vorbereitenden Verfahren
20 Pfennig.
      Gleichzeitig zu bewirkende Ladung von Eheleuten ist als eine Ladung zu betrachten.
2) Für Erhebung des Stempelgeldes zu den Vertrags- oder Hypothekurkunden
15 Pfennig.
      Für die gleichzeitige Erhebung des Stempelgeldes zu mehreren Urkunden von der nämlichen Person ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.
3) Für Ueberbringung der ausgefertigten Vertrags- oder Hypothekurkunde an das Ortsgericht zur Einholung der Unterschriften (einerlei, wie viele Unterschriften einzuholen sind)
20 Pfennig.
      Sind mehrere Urkunden in derselben Rechtsangelegenheit (§ 7 der Geschäftsanweisung für die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte) gleichzeitig zu überbringen und ist demgemäß die Ueberbringung nur einmal in den nämlichen Akten zu bescheinigen, so darf die Gebühr nur einmal berechnet werden.
4) Für Zustellung einer Ladung zur Unterschrift der Vertrags- oder Hypothekurkunde oder für eine sonstige mit der Ausfertigung der Vertrags- oder Hypothekurkunde in ursachlichem Zusammenhang stehende Zustellung
20 Pfennig
(wobei die gleichzeitig zu bewirkende Zustellung an Eheleute nur als eine Zustellung gilt).
5) Für Ueberbringung einer Hypothekurkunde an das Ortsgericht zum Zwecke eines Eintrags in das Hypothekenbuch (vorausgesetzt, daß es sich nicht um eine Löschung handelt)
20 Pfennig.
6) Für Zustellung bestätigter Vertragsurkunden an einen Betheiligten
20 Pfennig,
wobei es als eine Zustellung zu betrachten ist, wenn einem und demselben Betheiligten in einer und derselben Rechtsangelegenheit mehrere Urkunden gleichzeitig zuzustellen sind.
7) Für Zustellung der Benachrichtigung an den Käufer von der Aushändigung des Kaufbriefs an den Verkäufer oder Cessionar und vom Inhalte der Bestätigungsklausel
20 Pfennig.
8) Für Rückgabe der zur Löschung einer Eigenthumsbeschränkung dargelegten Erwerbsurkunde
20 Pfennig,
wobei, wenn einem und demselben Betheiligten in einer und derselben Rechtsangelegenheit mehrere Urkunden gleichzeitig zurückzugeben sind, die Gebühr nur einmal geschuldet wird.