Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882/006

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1882
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Nr. 1.


      Wird die Werthangabe verweigert oder der Werth schuldvoll zu gering angegeben, so können die Betheiligten durch Beschluß des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Werthangabe zu erfolgen hatte beziehungsweise erfolgte, in die Kosten der Werthermittelung verurtheilt werden.
      Gegen den desfallsigen Beschluß findet Beschwerde statt.

§ 22.

      In den Provinzen Starkenburg und Oberhessen sind die Ortsgerichte, in der Provinz Rheinhessen die Bürgermeister verpflichtet, auf Erfordern der Gerichte, der Staatsanwaltschaften, der Beamten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit und der mit Revision des Kostenwesens beauftragten Beamten über den Werth des Gegenstandes beziehungsweise die Werthangabe der Betheiligten sich zu äußern und dabei, wenn der Gegenstand aus einer Gesammtsache, namentlich einem Vermögen, besteht, die Bestandtheile derselben, soweit sie ihnen bekannt sind, in ihrem Werthe anzugeben.
      Die betreffende Aeußerung erfolgt - abgesehen von dem Falle des § 21 Abs. 2 - gebührenfrei.
      Unserem Ministerium des Innern und der Justiz bleibt vorbehalten, die Fälle zu bestimmen, in welchen eine solche Aeußerung ohne besondere Aufforderung zu ertheilen ist.

§ 23.

      Beschwerden gegen die auf Stempel, Gebühren und Auslagen der Staatskasse bezüglichen Kostenansätze und Werthfestsetzungen sind, soweit die Ansätze und Festsetzungen von den Notaren und Hypothekenbewahrern auszugehen, bei dem Landgerichte, soweit sie von den Gerichtsvollziehern, Bürgermeistern und Ortsgerichten ausgehen, bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk der betreffende Beamte seinen Amtssitz hat, anzubringen.

VII. Schlußbestimmungen.
§ 24.

      Die Verordnung vom 30. August 1879 nebst Tarifen ist aufgehoben.

§ 25.

      Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge der gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
      Dieselbe tritt sofort in Kraft.