Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/150

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 22.



      Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungsregisters und dem Schwarzstempel der Hebestelle versehener Empfangschein zu geben. Nur gegen Rückgabe desselben empfängt der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück.
      9. Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen (§ 13 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe von Lotterieloosen erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Nr. 15 der Ausführungsbestimmungen).
      10. Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere, Schlußnoten und Rechnungen von den Steuerstellen neu auszugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Nr. 19 der Ausführungsvorschriften), so ist diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzuweisen.
      Die als Ersatz für verdorbene Stempelmarken zu verabfolgenden Marken können, da eine Einnahme dafür nicht zu verrechnen ist, nur im Stempelmaterialienkonto abgeschrieben werden.
      11. Die Hebe- und Anmeldungsregister für das 3. Quartal des Etatsjahres 1881/82 sind mit Rücksicht auf die
Bestimmung zu § 33 des Gesetzes (Nr. 22 der Ausführungsvorschriften) schon vom 1. September 1881 ab in Gebrauch zu nehmen. Die Einnahmen an Reichs-Stempelabgabe für den Monat September 1881 gehören bei der Abrechnung mit der Reichskasse zu den Einnahmen für den Monat Oktober 1881 bezw. für das 3. Quartal 1881/82.
      12. Ueber den nach § 32 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichskasse abzuliefernden Nettoertrag der Reichs-Stempelabgabe haben die Landeskassen mit der Reichs-Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich abzurechnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der monatlich abzuliefernden Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt- und Unterämter haben die von ihnen erhobenen Reichs-Stempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden Reichssteuerübersichten mit nachzuweisen.
      Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamte Hauptübersichten des Nettoertrags der Reichs-Stempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der Gesammteinnahme berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche das Reichsschatzamt den Bundesregierungen in einer entsprechenden Zahl von Exemplaren mittheilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs-Hauptkasse.
      Die Vergütung von 2 Prozent für Erhebung und Verwaltung der Reichs-Stempelabgabe (§ 31 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei der Ablieferung des Ertrags an die Reichskasse einzubehalten.



Muster 4.
      13. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben haben die Direktivbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Januar und 15. Mai vorläufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und zum 1. November jeden Jahres eine definitive Uebersicht derselben für das abgelaufene Etatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichsschatzamt einzusenden. Für die Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich.
      Die Einsendung definitiver Uebersichten kann unterbleiben, wenn die provisorischen Uebersichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichsschatzamte zu machende Mittheilung, daß die provisorischen Uebersichten auch der definitiven Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
      Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte bei der Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (Nr. 18 der Ausführungsvorschriften)