Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881/052

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1881
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Nr. 10.


      Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf ein oder mehrere bestimmt bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in Beziehung auf die Art und die Zahl der Fanggeräthe und die Zahl der beim Fischfange zu verwendenden Fahrzeuge enthalten.

Artikel 37.

      Fischereierlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung und zwar

1) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berufenen Genossenschaftsvorstand (Art. 32);
2) für den Fischereibetrieb in den übrigen Gewässern durch diejenige Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Aussteller wohnt.

      Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaftliche Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt wird, diejenigen Fischereierlaubnißscheine, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstand oder dem zur Beglaubigung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstand einer Fischereigenossenschaft ausgestellt sind.

Artikel 38.

      Die Beglaubigung des Erlaubnißscheines bezieht sich nur auf die Unterschrift des Ausstellers und enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung desselben.

Artikel 39.

      Die Beglaubigung der Erlaubnißscheine durch die Ortspolizeibehörde erfolgt stempel- und kostenfrei. In genossenschaftlichen Revieren kann für die Beglaubigung der Erlaubnißscheine eine Gebühr bis zu einer Mark zu Gunsten der Genossenschaft erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.

Artikel 40.

      Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des Fischerei-Pächters oder des Inhabers eines Erlaubnißscheines beschäftigte Hülfspersonal bedarf keiner Legitimation.

Artikel 41.

      Die ohne Beisein des Fischers zum Fang in offenen Fischwassern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die näheren Vorschriften durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz zu erlassen.