Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/335

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 29.


zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
      II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen.
§ 28.
Telegraphen-Nebensta-
tionen und -Nebenlagen. Fernsprechan-
lagen.
      Die Bedingungen für Telegraphen-Nebenstationen und -Nebenanlagen, sowie für Fernsprechanlagen in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs-Postamte festgesetzt.
§ 29.
      I. Die« vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vorgeschrieben sind, auch für Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen befördert werden.
Geltungsbereich.
      II. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung.
§ 30.
Zeitpunkt der Einführung.
      Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Oktober 1880 in Kraft.
      Berlin, den 13. August 1880.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Fürst von Hohenlohe.