Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/069

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 13.


Artikel 6.

      Die Disciplinarstrafen bestehen in

1) Ordnungsstrafen,
2) Entfernung aus dem Amte.
Artikel 7.

      Ordnungsstrafen sind:

1) Warnung,
2) Verweis,
3) Geldstrafen bis zum Betrage des einmonatlichen Gehalts, beziehungsweise wenn der betreffende Beamte keinen Gehalt oder einen geringeren Gehalt als 1200 Mark bezieht, bis zum Betrage von einhundert Mark.
      Die Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
Artikel 8.

      Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:

1) in Strafversetzung.
      Die Strafversetzung erfolgt ohne Vergütung der Umzugskosten:
a. durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range,
b. durch Versetzung auf ein anderes Amt von gleichem Range unter gleichzeitiger Erkennung einer Geldstrafe bis zum dritten Theil des Jahresgehalts.
            Die Entscheidung des Disciplinarstrafgerichts hat sich auf den Ausspruch zu beschränken, ob die Strafversetzung zulässig sei oder nicht.
2) in Dienstentlassung.
            Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechtswegen zur Folge.
      Wenn besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zulassen, so kann das Disciplinarstrafgericht in seiner Entscheidung zugleich festsetzen, daß dem Angeschuldigten ein Theil des gesetzlichen Ruhegehalts auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei.
Artikel 9.

      Hat ein in Ruhestand getretener nicht richterlicher Beamter sich während seines aktiven Amtsverhältnisses eines Dienstvergehens schuldig gemacht, so ist an Stelle der Dienstentlassung auf Verlust des Titels und des Ruhegehaltes zu erkennen, unbeschadet der dem Disciplinarstrafgerichte im Artikel 8 letzter Absatz gewährten Befugniß.

Artikel 10.

      Welche der in den Artikeln 7 und 8 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf das gesammte Verhalten des Beamten zu bemessen.