Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/021

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Nr. 5.


geeignete Schriftsteller ohne Vorbereitung ins Deutsche, einen leichten Abschnitt aus dem Deutschen ins Französische und ins Englische zu übersetzen und leichte Stoffe im Wesentlichen richtig sowohl mündlich wie schriftlich in französischer und englischer Sprache darzustellen.
      Allgemeine Kenntniß der Geschichte der französischen und englischen Literatur und einiger Hauptwerke derselben.
      4) Im Rechnen. Fertigkeit im schriftlichen und im Kopfrechnen mit ganzen Zahlen, gemeinen und Decimal-Brüchen, Kenntniß der bürgerlichen Rechnungsarten und der einfacheren Raumberechnungen, sowie Einsicht in die Methode und die Fähigkeit, das eingeschlagene Verfahren darzustellen und zu begründen.
      5) In der Geschichte. Bekanntschaft mit der allgemeinen, zusammenhängende Kenntniß der deutschen und insbesondere der hessischen Geschichte.
      6) In der Geographie. Bekanntschaft mit den Hauptlehren der physischen und mathematischen Geographie; Uebersicht der geographischen Verhältnisse aller Länder, specielle Kenntniß von Europa, insbesondere von Hessen und dem übrigen Deutschland. Bekanntschaft und Vertrautheit mit den gebräuchlichsten Lehrmitteln, wie Atlanten, Globen.
      7) In der Naturbeschreibung. Bekanntschaft mit der Naturgeschichte der drei Reiche, namentlich mit den hervorstechenden Typen und Familien, sowie mit den Cultur- und Giftpflanzen, vorzugsweise mit denen aus der Heimath. Kenntniß der zweckmäßigsten Hilfsmittel für den Unterricht, Abbildungen, Nachbildungen und dergleichen.
      8) In der Naturlehre. Allgemeine Bekanntschaft mit der Physik und den Elementen der Chemie.
      9) In der Pädagogik. Kenntniß der allgemeinen Grundsätze der Erziehung und des Unterrichts, Bekanntschaft mit dem Inhalte einiger der bedeutendsten pädagogischen Werke und mit dem Lebensgange einiger von denjenigen Männern, welche auf die Entwickelung des Unterrichts und Erziehungswesens in den letzten drei Jahrhunderten einen hervorragenden Einfluß geübt haben.
      10) Im Gesange. Sicherheit im Singen eines vorgelegten Kirchen-, Schul- und Volksliedes und Bekanntschaft mit der Gesanglehre.

§ 13.

      Außerdem haben die Bewerberinnen Fertigkeit im Zeichnen und weiblichen Handarbeiten, sowie Einsicht in die Methode des betreffenden Unterrichts und Bekanntschaft mit den wesentlichsten Lehrmitteln nachzuweisen.