Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/486

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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Muster
Nro. 1.
werden muß; so wird der Obersteuerbote, welcher dieselbe vollziehen soll, zur Vornahme dieses Geschäfts durch einen schriftlichen Befehl des Obereinnehmers angewiesen, der nach dem hier beigefügten Muster Nro. 1. ausgefertigt seyn, und in der Regel dem Obersteuerboten längstens bis zum letzten Tage des Monats, in welchem die Steuerzahlung fällig geworden ist zugestellt werden muß.
§. 28.
      Der Obersteuerbote ist verpflichtet, mit der Pfändung längstens innerhalb 4 Tagen, nachdem ihm der Pfändungsbefehl zugestellt worden ist, wirklich vorzuschreiten, und dieselbe unausgesetzt zu Ende zu befördern; es sey dann, daß der Steuerschuldner, durch Auflegung der Quittung des Steuereinnehmers, die inmittelst geschehene Zahlung, bei ihm nachgewiesen hat.
§. 29.
      Die Pfändung darf nur mit Vorwissen des Ortsvorstandes, und in Gegenwart von zwei ausdrücklich dazu bestellten Zeugen geschehen. Der Obersteuerbote muß daher, ehe er mit der Pfändung beginnt, den Pfändungsbefehl dem Ortsvorstande des Bezirks, in welchem die Pfändung vorzunehmen ist, vorlegen, und denselben ersuchen, ihm einen Zeugen, welcher der Pfändung mit beizuwohnen hat, zu stellen.
      Der Ortsvorstand hat diesen Zeugen unverzüglich zu stellen, und zugleich den Pfändungsbefehl so, wie in dem Muster Nro. 1. bemerkt ist, zu unterschreiben.
      Der zweite Zeuge wird von dem Obersteuerboten selbst ernannt, und es muß dazu immer ein Untersteuerbote genommen werden.
§. 30.
      Sobald der Pfändungsbefehl von dem Ortsvorstande unterschrieben ist, und die beyden erforderlichen Zeugen gestellt sind, begiebt sich der Obersteuerbote, in Begleitung derselben, in die Wohnung des Steuerschuldners, macht denselben durch Vorzeigung des Pfändungsbefehls, den er ihn zugleich zu durchlesen gestatten muß, mit seinem Auftrage bekannt, und schreitet sodann, wenn die in den §.§. 28., 31. und 37. bemerkten Fälle nicht eintreten, zum Vollzuge der Pfändung selbst, welche nicht allein auf den Betrag der Steuerschuld, sondern auch der sämmtlicher Kosten zu richten ist, welche durch die Anwendung der gesetzlichen Zwangs-Maasregeln, bis zu ihrem gänzlichen Vollzuge, veranlaßt werden können.
§. 31.
      Die Auspfändung darf nicht vorgenommen werden, während die Frau desjenigen, der zu pfänden ist, im Kindbett liegt, oder der Mann oder die Frau bedeutend krank ist, insofern der Obersteuerbote von der Wahrheit solcher Umstände überzeugt seyn kann.
      Sie darf auch nur bei Tage, und in der Regel nur im Beiseyn des Schuldners oder seiner Ehefrau vorgenommen werden.