Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/480

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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und müssen solche, so oft sie eine auf ihr Amt Bezug habende Verrichtung vornehmen, bei sich haben, und wenn es verlangt wird, vorzeigen.

§. 5.

      Der Obereinnehmer des Obereinnehmerey-Bezirks, für welchen ein Obersteuerbote angestellt ist, ist der nächste Vorgesetzte desselben. Die Obersteuerboten stehen unter der unmittelbaren Leitung des Obereinnehmers, und haben seinen Dienstbefehlen und Anweisungen jederzeit den gebührenden und unweigerlichen Gehorsam zu leisten. In der Regel, und soweit nicht durch die gegenwärtige Instruktion ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, oder solches von Seiten der Obersteuer-Behörde besonders verlangt wird, haben sie daher auch alle ihre Berichte und Anzeigen in Dienstsachen, an den Obereinnehmer zu richten, und von diesem Entschließung zu gewärtigen.

§. 6.

      Außerdem stehen die Obersteuerboten, soviel ihr Betragen gegen die steuerpflichtigen, oder Mängel in den von ihnen aufgenommenen Protokollen betrifft, unter der besonderen Aufsicht der Regierungsbeamten, in deren Bezirken sie Amtsverrichtungen vornehmen. Diese Beamten sind schuldig, wenn darüber Klagen bei ihnen vorkommen, oder wenn sie dergleichen Mängel entdecken, deshalb sogleich, und zwar in jenem Fall nach vorgenommener Untersuchung, Bericht an die Obersteuerbehörde zu erstatten.

§. 7.

      Wenn sich die Obersteuerbehörde aus eigener Wahrnehmung, aus den Berichten des Regierungsbeamten, oder des Obereinnehmers, welcher letztere ebenfalls solche in vorkommenden Fällen an dieselbe zu erstatten niemals unterlassen darf, oder auf sonstige Anzeige, überzeugt, daß ein Obersteuerbote seinen Dienstobliegenheiten nicht gebürend nachkommt, oder sonstige Veranlassung zur Unzufriedenheit mit seinem Benehmen giebt, so ist dieselbe befugt, das dem Obersteuerboten ertheilte Anstellungsdecret zurückzunehmen, und denselben nach Belieben ohne Weiters seines Dienstes zu entlassen. Nach Umständen können die Obersteuerboten aber auch mit angemessenen Geldstrafen belegt werden; und es versteht sich von selbst, daß die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Bestrafung von Dienstvergehen ihre volle Anwendung auf sie finden.

§. 8.

      Die Obersteuerboten dürfen ihr Amt durch keinen andern verwalten lassen, und sich dabei einen Theil der vorkommenden gesetzlichen Gebühren vorbehalten; sondern sie müssen ihre Obliegenheiten in eigner Person verrichten, bei Strafe der Absetzung.
      Eben so wenig dürfen sie sich neben ihrem Amte, einem anderen Dienste, ohne Vorwissen und Genehmigung der Obersteuerbehörde, unterziehen.