Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/473

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1820
Version vom 7. Dezember 2014, 20:46 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[472]
Nächste Seite>>>
[474]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



gleichen Diener sollen zwar, solange sie im Dienst behalten werden, der Wohlthat der Wittwen- Anstalt hinsichtlich ihrer Hinterlassenen theilhaftig bleiben.

Artikel 3.

      Werden sie aber entlassen, so enthält der Austritt aus dem Dienst auch den Austritt aus dem Civil-Wittwen-Institut.

Artikel 4.

      Es werden alsdann den Entlassenen die bezahlten Antritts-Gelder und die jährlich geleisteten Beiträge, jedoch ohne Zinsen-Vergütung, zurückbezahlt.
      Diese allerhöchste Verordnung wird hierdurch zur Nachachtung und Bemessung öffentlich bekannt gemacht.
      Darmstadt, den 13. October 1820.

Aus besonderem allerhöchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.
von Grolman. von Wreden.
Hoppé.



Die Pflastergeld-Erhebung in dahiesiger Residenz betr.

      Da bisher die der hiesigen Stadt gnädigst bewilligte Pflastergeld-Erhebung dadurch öfters geschmälert worden ist, daß nur die um den Lohn verrichteten Fuhren der Pflastergeld[GWR 1]-Entrichtung unterworfen waren; so haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog allergnädigst zu verordnen geruht, daß diese Befreiung künftighin nicht mehr statt finden, und von allen beladenen Wägen, welche die Thore passiren, mit alleiniger Ausnahme der durch herrschaftliche Gespanne verrichteten Fuhren, vom 1. des künftigen Monats November an, das durch unsere Bekanntmachung vom 9. Februar 1811 festgesetzte Pflastergeld entrichtet werden solle.
      Indem wir dieses zur Kenntniß des Publikums bringen, werden zugleich die Erheber angewiesen, nach Maßgabe der ihnen ertheilten Instruction die ihnen anvertraute Pflastergeld-Erhebung hiernach auszudehnen.
      Darmstadt, den 21. October 1820.

Aus höchstem Auftrag.
Großherzoglich Hessische für das Fürstenthum Starkenburg angeordnete Regierung.
Kekulé. Küchler.
Scherrer.



Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Plastergeld