Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/291

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
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b) das Manual
c) das Register über die Zurechnungen.
      §. 28. Das Journal, in welches alle Einnahmen und Ausgaben in chronologischer Ordnung eingetragen werden, ist nach dem Formular Nro. 4. einzurichten.
Formular
Num. 4.
      §. 29. Alle 10 Tage ist dasselbe abzuschließen, und der sich ergebende Saldo, welcher den folgenden Tag (§. 20.) abgeliefert werden muß, vorzutragen.
      §. 30. Jede Einnahme muß sogleich bey dem Empfang in das Journal eingetragen, und demnächst die Quittung ausgefertigt werden, welcher die Journals-Nummer beigesetzt wird. (§. 5.)
      §. 31. Die Einnahmen in baarem Geld und in Zurechnungen sind in getrennten Summen aufzuführen.
      §. 32. Alle 10 Tage schickt der Obereinnehmer eine Abschrift des Journals an die Controle-Behörde der Generalkasse. (§. 13.) Diese Abschrift ist von Tag zu Tag dergestalt fertig zu halten, daß sie unfehlbar den 1ten 11ten und 21ten eines jeden Monats abgesandt werden kann. (§. 20.)
      §. 33. Die Zahlungen welche den Zurechnungen §.26. zu Grunde liegen, werden nicht im Journal in Ausgabe geschrieben, sondern nur innerhalb Falz pro nota bemerkt und in das Register über die Zurechnungen eingetragen. (§. 42.)
      §. 34. Das Manual wird nach dem Formular Nro. 5. eingerichtet, und zerfällt in zwei Theile, die Einnahme und die Ausgabe.
Formular
Num. 5.
      §. 35. In der Einnahme ist jedem Untererheber eine Seite für die aus dem vorhergehenden Manual übertragenen Rückstände aus früheren Steuerjahren, sodann eine, oder nach Erfordern mehrere Seiten, für die Steuern des laufenden Jahrs zu bestimmen. Die Schuldigkeit sowohl an Rückständen als an laufenden Steuern wird hier im Soll angesetzt, und die darauf gemachten Zahlungen werden gegenüber eingetragen.
      §. 36. Die Ausgabe ist blos für die Ablieferungen zur Generalkasse bestimmt. Es ist hier ebenfalls die Schuldigkeit der Obereinnehmerey: an Rückständen und an Steuern des laufenden Jahrs: auf besondere Seiten im Soll anzusetzen, sodann die darauf zur Generalkasse gemachten Rimessen gegenüber einzutragen.
      §. 37. Da jedoch alle bis zum 1ten Juli fällig werdenden Steuern noch von den alten Einnehmern erhoben und verrechnet werden, und nicht durch die Hände der Obereinnehmer gehen; so braucht in den Büchern für das zweite Semester 1820. die Abtheilung für rückständige und laufende Steuern nicht gemacht zu werden, indem keine Rückstände vorkommen. Diese Vorschrift bezieht sich daher nur auf die folgenden Steuerjahre.