Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820/231

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1820
Version vom 17. November 2014, 05:00 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1820
<<<Vorherige Seite
[230]
Nächste Seite>>>
[232]
Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 27.
Darmstadt den 10. May 1820.


1) Militair-Dienst-Pragmatik. - 2) Bestätigung eines milden Legats. - 3) Ernennungen zu Mitgliedern der ersten Kammer der Stände-Versammlung.



Edict die öffentlichen Dienst-Verhältnisse der Staats-Beamten vom Militair-Stand so wie der wirklichen Offiziers betreffend.


LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Wir haben durch Unser Edict vom 12. dieses Monats die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten gleichförmig festgesetzt. Wir verordnen hierdurch weiter, daß dieses Edict seinem ganzen Umfange nach auch auf diejenigen Staatsbeamten vom Militärstande Anwendung finden soll, welche bei den Militär-Verwaltungsbehörden angestellt sind, desgleichen auf diejenigen, welche mit Offiziersrang bei Unserm wirklichen Militär angestellt und unter der Benennung der Nichtstreitenden begriffen sind (als Militärgeistliche, Auditoren, Aerzte, Rechnungsbeamten etc.)
      Hinsichtlich der Militärstaatsdiener vom wirklichen Offiziersstande aber können die Bestimmungen jenes Edicts wegen Eigenthümlichkeit der Verhältniße, namentlich wegen der bestehenden Grundsätze der Anciennetät und wegen der besonderen Militärdienstreglements entweder gar nicht oder nur mit Modification angewendet werden. Da es nun zugleich Unser gnädigster Wille ist, dem Offiziersstande nicht minder beruhigende Aussichten für die Versorgung im Ruhestande, besonders nach treuen, zu Unserer Zufriedenheit geleisteten Diensten, zu eröffnen und denselben hinsichtlich dieses und einiger anderen Gegenstände in möglichst gleiche Lage mit Unseren übrigen Staatsdienern zu setzen, so verordnen Wir hinsichtlich des Offiziersstandes hierdurch Folgendes:

Artikel 1.

      Jeder Offizier wird nach 50 Dienstjahren auf sein Nachsuchen in Ruhestand versetzt mit Belassung des Characters und des vollen Gehalts.