Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/022

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Nr. 4.



§ 7.
Ausrüstung und Bemannung der Flöße.
      1) Weißflöße mit Oberlast und Holländerflöße müssen als Ausrüstung mindestens:
1 Seil von 100 m Länge,
1 Kette von 25 m Länge,
2 Anker von je etwa 50 kg Gewicht;
Weißflöße ohne Oberlast mindestens
1 Seil von 100 m Länge,
1 Anker von etwa 50 kg Gewicht
und jedes einzeln fahrende Floß, sowie jeder Floßzug (vergl. § 9) außerdem einen Nachen mit sich führen.
      2) Die Bemannung der Weißflöße mit Oberlast und der Holländerflöße muß für jede volle 150 qm und diejenige der Weißflöße ohne Oberlast für jede volle 200 qm 1 Mann, darf jedoch niemals weniger als 3 Mann betragen.
      Nur die unter der Benennung "einzelne Böden" oder "Stümmel" bekannten Flöße können mit 2 Mann fahren.
      Außer jener Bemannung muß jedes Weißfloß mit Oberlast und jedes Holländerfloß noch einen Führer haben.
§ 8.
Floßzeit.

      Die Floßzeit beginnt nach dem Eisgang und nach Ablauf der Frühlingshochwasser, in der Regel am 1. März und endet am 30. November jedes Jahres.
      Vierzehn Tage nach Schluß der Floßzeit oder alsbald, wenn die Gefahr des Einfrierens schon früher eintritt, muß alles Floßholz aus dem Flusse geschafft oder an solchen Orten festgelegt werden, an welchen es vom Hochwasser nicht abgetrieben werden kann.
      Insofern eine Aufforderung hierzu von der Polizeibehörde ausgeht, ist der Einwand, daß die Gefahr nicht bestehe, ausgeschlossen.

§ 9.
Wahrschau der Flöße.

      Die Floßführer sind verpflichtet, jedem Floß und jedem Floßzuge einen Wahrschauer vorauszuschicken. Zu einem Floßzuge dürfen höchstens 4 Flöße vereinigt werden, und diese müssen unter sich einen Abstand von nicht weniger als 300 m und nicht mehr als 500 m halten. Floßzüge und einzeln fahrende Flöße haben einen Abstand von 1 km vom Ende des vorausfahrenden bis zum Kopfe des nachfolgenden Floßes einzuhalten.
      Der Wahrschauer soll wenigstens 2 und höchstens 5 km weit vor dem Floße oder Floßzuge voraus fahren oder gehen und im ersteren Falle eine aus 16 roth und schwarz abwechselnden