Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/262
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [261] |
Nächste Seite>>> [263] |
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu | |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Artikel 31.
Sobald die Arbeiten eines Abschnittes - mit Ausnahme von Pos. 4 Art. 17 - beendigt sind, werden die darüber erwachsenen Akten der Landes-Kommission zur Prüfung vorgelegt.
Sind die von derselben etwa erhobenen Anstände erledigt, so werden die Akten zur Einsicht der Betheiligten, nach vorgängiger öffentlicher, beziehungsweise ortsüblicher Bekanntmachung in der betreffenden Gemeinde, beziehungsweise in derjenigen Gemeinde, welche mit der größten Fläche betheiligt ist, mindestens 14 Tage lang offengelegt.
Am Ende der Offenlegungsfrist ist von dem Vorsitzenden der Vollzugs-Kommission ein Termin zur Entgegennahme von Einwendungen abzuhalten, zu dem die Betheiligten unter der Androhung einzuladen sind, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Artikel 32.
Können die gegen die im Art. 17 Abs.1 Pos. 2 und 3 bezeichneten Arbeiten nach der Offenlegung erhobenen Einwendungen auf gütlichem Wege nicht erledigt werden, so sind sie dem Schiedsgerichte zur Entscheidung vorzulegen. Dasselbe besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines, nebst Stellvertreter, von der Versammlung der betheiligten Grundeigenthümer (beziehungsweise der Landes-Kommission, Art. 14), ein weiteres mit Stellvertreter von den jeweils reklamirenden Betheiligten, das dritte mit Stellvertreter von der Landes-Kommission bestimmt wird. Letzteres führt den Vorsitz. Einigen sich die reklamirenden Betheiligten nicht über die Person des von ihnen zu bestimmenden Schiedsrichters und dessen Stellvertreters, so werden auch diese von der Landes-Kommission bestimmt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Landes-Kommission beeidigt. Betheiligte Grundeigenthümer können nicht Schiedsrichter oder Stellvertreter sein.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig; das Verfahren vor demselben wird durch Instruktion bestimmt.
Auf die Mitglieder des Schiedsgerichts ist die Bestimmung in Art. 15, Schlußsatz, ebenmäßig anwendbar.
Artikel 33.
Nach Beendigung der im Art. 17 Pos. 3 vorgesehenen Arbeiten und Erledigung etwaiger Reklamationen erklärt die Landes-Kommission die neue Eintheilung für vollziehbar