Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/180
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Besitzer der letzteren, wenn die Vornahme der bezeichneten Arbeiten durch die Schuld der Unternehmer oder Dritter nöthig wurde, oder sich verzögert hat, einen Entschädigungsanspruch gegen dieselben.
Allgemeine Bestimmungen.
Maßregeln im Nothstand.
Artikel 110.
Werden zur Abwendung von Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen nothwendig, so sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, nach Anordnung der Polizeibehörde die erforderliche Hülfe durch Hand- und Spanndienste und Lieferung von Materialien und Geschirren zu leisten.
Nähere Bestimmungen erfolgen durch Verordnung oder Polizeireglements.
Auf Verlangen kann das Kreisamt für Lieferungen von Materialien und Geschirren zu Lasten der bedrohten Gemeinden eine billige Entschädigung festsetzen.
Artikel 111.
Die im öffentlichen Interesse zur Sicherung einer regelmäßigen Reinigung der Bäche, zum Schutz und zur Instandhaltung der Kanalläufe, sowie der im Wasserbereiche liegenden Grundstücke und Anlagen erforderlichen näheren Bestimmungen werden im Wege polizeilicher Vorschrift erlassen.
Insbesondere kann hierbei auch bestimmt werden, daß den Bächen eine zum Ablauf der gewöhnlichen Hochwassermasse dienende bestimmte Normalbreite erhalten oder verschafft werde und daß ein mäßiger Streifen der Ufergrundstücke von Sträuchern, Zäunen, Bäumen und ähnlichen Hindernissen freizuhalten sei, sowie daß Ausgrabungen innerhalb desselben nicht stattfinden dürfen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Haft bestraft.
Artikel 112.
Wer in einem Bache oder an dessen Ufer, soweit das Ufer unter dem Hochwasser liegt, sei es zum Schutz gegen Uferangriff oder Ueberschwemmung, sei es zur Ueberbrückung oder zu anderen Zwecken, Bauten, Dämme, oder ähnliche Anlagen vornehmen oder bestehende Bauten erheblich ändern will, hat die vorgängige Genehmigung des Kreisamtes einzuholen.