Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/178
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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Artikel 103.
Die Besitzer von künstlichen Leitungen und Anlagen, welche zur Benutzung oder Abhaltung eines Baches dienen, sind verpflichtet, dieselben in solchem Zustande zu erhalten, daß die Rechte Dritter nicht verletzt und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Die gleiche Verpflichtung liegt den Eigenthümern von Straßen- und Eisenbahnanlagen ob, soweit dieselben Bäche berühren.
Kommen die Besitzer von künstlichen Leitungen und Anlagen ihrer Verpflichtung nicht nach, so kann das Kreisamt, nach fruchtloser Aufforderung, diese Arbeiten auf Kosten des Besitzers der künstlichen Leitungen und Anlagen vornehmen und die Kosten von demselben beitreiben lassen.
Artikel 104.
Sofern die Eigenthümer mehrerer im Bereiche eines Baches liegenden Grundstücke diese durch gemeinsame Schutz- und Korrektionsarbeiten gegen Wasserschaden schützen wollen, so findet gegen diejenigen Grundeigenthümer, welche an der Ausführung des Unternehmens betheiligt sind, sich aber weigern, demselben beizutreten, ein Zwang zur Theilnahme statt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 52 vorliegen.
Die Bestimmungen der Artikel 57, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 71 und 72 dieses Gesetzes finden auf die gemeinschaftlichen Schutz- und Korrektionsanlagen entsprechende Anwendung.
Korrektionen von Bächen können ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern und der Justiz nicht stattfinden.
Lasten und Beschränkungen des Eigentums zum Zweck der Instandhaltung der Bäche.
Freihaltung des Ufers und Gestattung der Reinigung.
Artikel 105.
Die Besitzer der an einem Bäche gelegenen Grundstücke sind verpflichtet:
1) | Hindernisse des regelmäßigen Wasserlaufs am Ufer weder anzubringen noch entstehen zu lassen, | |
2) | das Betreten der Usergrundstücke zum Zwecke der Reinigung der Bäche und der Fortschaffung des Aushubs, | |
3) | die einstweilige Lagerung des Aushubs auf dem Ufergrundstücke zu gestatten. |