Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/065

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 8.



2. Der Absatz III erhält folgende veränderte Fassung:
      III Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen (Metallkugelpatronen, Metallschrotpatronen, Metallplatzpatronen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse, als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein. Die Metallpatrouen müssen außerdem derart beschaffen sein, daß weder ein Ablösen der Kugel, bz. ein Herausfallen der Schrote, noch ein Ausstreuen des Pulvers stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Bedingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
3. Im § 11a "dringende Packetsendungen" betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Am Schluß des Absatzes I ist nachzutragen:
      Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packetsendungen nicht zulässig.
2. Im Absatz III ist statt der Worte: "außer dem Porto nach der Taxe für sperriges Gut" zu setzen:}}
außer dem tarifmäßigen Porto.
3. Der Absatz IV ist zu streichen.
4. Der § 12, "Postkarten" betreffend, wird wie folgt abgeändert:
1. Im Absatz II tritt hinter dem Worte "Photographien" der Zusatz hinzu:
und Postkarten mit angefügten Waarenproben.
2. Der bisherige Absatz III ist zu streichen; die folgenden Absätze erhalten dementsprechend die Nummern III, IV, V, VI, VII und VIII.
3. Im Absatz V (bisher VI) kommt der letzte Satz "Bei der Verwendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 3 Pf." in Fortfall.
5. Im § 13, "Drucksachen" betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Im Absatz IV ist der Satz "Drucksachen sind auch in Form von Postkarten zulässig (§ 12 Abs. III" abzuändern in:
      Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten die Bezeichnung "Postkarte" nicht tragen.
2. Im Absatz VII erhält hinter den Worten "Es soll jedoch gestattet sein die Stelle unter 1. folgende Fassung:
      1. auf der Außenseite, die nach § 2 Absatz 1 bei Briefen zulässigen Vermerke u. s. w. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen;
3. Der Absatz X erhält folgende veränderte Fassung:
X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz I entsprechende Drucksachen anzusehen:
      1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit der die Versendung erfolgen soll;