Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/044
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886 | |
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Raddurchmesser.
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Radreifenstärke soll mindestens 800 mm betragen.
(2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden:
4 gekuppelten Rädern |
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(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen aufgeführten, können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist.
Achsstärke.
(1) Bei Güterwagen- und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nachstehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen[GWR 1]:
in der Nabe mindestens |
belastung einer Achse | ||
105 110 115 120 125 130 135 140 145 |
66 70 74 78 82 86 90 94 98 |
156 162 166 170 174 178 182 185 188 |
5 000 5 809 6 600 7 500 8 500 9 600 10 700 12 000 13 200 |
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
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