Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/041

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 1.



§ 22.
Werkstätten.

      Von jeder Eisenbahnverwaltung ist Sorge zu tragen, daß Reparaturen an den Betriebsmitteln sicher und schnell ausgeführt werden können.

II. Ausrüstung der Eisenbahnen.
§ 23.
Höhen- und Breitenmaße der Lokomotiven und Wagen.

      (1) Alle festen Theile der Lokomotiven, Tender, Personen-, Post-, Gepäck- und Güterwagen, überhaupt der die Bahn passirenden Betriebsmittel dürfen höchstens die Grenzen des nachstehend beschriebenen Profils erreichen (siehe Anlage C). Dasselbe hat in der Höhe von 0,130 m bis 0,430 m über Schienenoberkante überall einen Spielraum von 0,050 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes und in der Höhe von 0,430 m bis 3,200 m über Schienenoberkante eine Gesammtbreite von 3,150 m oder eine Breite von 1,575 m zu jeder Seite der Geleismitte. Von 3,200 m über Schienenoberkante vermindert sich letztere Breite bei geradliniger Begrenzung des Profils, und zwar bis 3,700 m über Schienenoberkante bis auf 1,300 m und von 3,700 m bis 4,150 m über Schienenoberkante bis auf 0,850 m.
      (2) Ueber die Höhe von 4,150 m über Schienenoberkante dürfen nur die Lokomotivschornsteine und überbauten Schaffnersitze hinausragen, und zwar höchstens bis 4,570 m über die Schienenoberkante. Dieselben müssen dann jedoch so konstruirt sein, daß sie auf die im Absatz 1 dieses Paragraphen bezeichneten Abmessungen eingeschränkt werden können. Die Breite der überbauten Schaffnersitze darf nur so groß sein, daß überall ein Spielraum von mindestens 0,150 m gegen das Normalprofil des lichten Raumes vorhanden ist.
      (3) Für Schlaf- und Luxuswagen für den großen durchgehenden Verkehr in Schnellzügen und die zu gleichem Dienst bestimmten Gepäckwagen reicht die vorbezeichnete Breite des Profils von 3,150 m bis auf die Höhe von 3,540 m über Schienenoberkante und vermindert sich dann von beiden Seiten, geradlinig begrenzt, bis 3,820 m Höhe auf 2,820 m Breite und schließt in 4,570 m Höhe mit 1,580 m Breite ab.
      (4) Die an den Eisenbahnfahrzeugen anzubringenden losen Theile, wie Signalscheiben, Laternen, Leinenhaspel, müssen innerhalb des in Absatz 3 beschriebenen Begrenzungsprofils verbleiben.
      (5) Die nach Außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen in jeder Stellung noch innerhalb des Normalprofils des lichten Raumes verbleiben.
      (6) Unter 0,130 m über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnutzung der Radreisen nur die nachbenannten Theile herabreichen, und zwar:

1. bei allen Eisenbahnfahrzeugen:
a. die durch das Profil des Rades gedeckten Konstruktionstheile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sandstreuer, bis auf 0,050 m über Schienenoberkante;
b. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 0,075 m über Schienenoberkante;
2. bei Lokomotiven außerdem:
a. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotivtheile, wie Pleuel- und Kuppelstangenköpfe, bis auf 0,075 m über Schienenoberkante;
b. die übrigen Lokomotivtheile bis auf 0,100 111 über Schienenoberkante.

      (7) Von der seitlichen Begrenzung des Normalprofils des lichten Raumes müssen alle im Absatz 6 dieses Paragraphen unter 1 und 2 gedachten Theile mindestens 0,050 m entfernt bleiben.