Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/027

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
< Großherzogtum Hessen‎ • Regierungsblatt 1886
Version vom 4. August 2013, 17:08 Uhr von Minhoefer (Diskussion • Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version • aktuelle Version ansehen (Unterschied) • Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
<<<Vorherige Seite
[026]
Nächste Seite>>>
[028]
Datei:Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1886.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 1.



      Außer den elektro-akustischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie folgt:
            1a. langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben,

Eisenbahn Hornsignale1.jpg


            2a. daß vorhergehende Signal zweimal zu geben,

Eisenbahn Hornsignale2.jpg


            3a. langer, langer, langer, langer Ton,

Eisenbahn Hornsignale3.jpg


            4a. kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben,

Eisenbahn Hornsignale4.jpg


      b. Die optischen Signale sind wie folgt zu geben:

5. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal).
bei Tage:
bei Dunkelheit:
Der Bahnwärter macht Front gegen den Zug. Der Bahnwärter macht Front gegen den Zug
und hält die Handlaterne mit weißem Licht dem
Zuge entgegen.
6. Der Zug soll langsam fahren.
bei Tage:
bei Dunkelheit:
      Der Bahnwärter hält irgend einen Gegen-
stand in der Richtung gegen das Geleise.
       Am Anfang und am Ende einer langsam
zu durchfahrenden Strecke sind Scheiben aufgestellt.
Dem kommenden Zuge zugekehrt muß die erste
Scheibe mit A und die letzte mit E bezeichnet sein.
       Der Bahnwärter hält die Handlaterne mit
grünem Licht dem Zuge entgegen.
      Am Anfang und am Ende einer langsam
zu durchfahrenden Strecke sind Stocklaternen auf-
gestellt. Dem kommenden Zuge zugekehrt muß die
erste Laterne grünes, die letzte weißes Licht zeigen.
7. Der Zug soll halten (Haltsignal).
bei Tage:
bei Dunkelheit:
      Der Bahnwärter schwingt einen Gegenstand
im Kreise herum.
      Der Bahnwärter schwingt seine Handlaterne
im Kreise herum, welche, sofern es die Zeit er-
laubt, roth zu blenden ist.
      Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmast wie folgt gegeben werden:
5a. Der Zug darf ungehindert passiren (Fahrsignal).
Eisenbahn Signale1.jpg
bei Tage:
Eisenbahn Signale2.jpg
bei Dunkelheit:
      Rechtsseitiger Telegraphenarm
schräg nach oben gerichtet (unter
einem Winkel von etwa 45 Grad).
      Weißes Licht der Signallaterne
des Telegraphenmastes.