Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/158
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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derselben Ministerien vom 7. April 1870 (Reg.-Bl. Nr. 13), betreffend die Ausführung der Verordnung über die Prüfungen im Finanz- und technischen Fache vom 20. September 1853 hinsichtlich der speciellen Prüfung erster Kategorie, der Bekanntmachung derselben Ministerien vom 25. October 1878 (Reg.-Bl. Nr. 25), betreffend den praktischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches, und der Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen vom 7. Juni 1881 (Reg.-Bl. Nr. 15), betreffend den praktischen Cursus der Aspiranten des Finanzfaches, enthaltenen Vorschriften auch für die Bewerber um die oben bezeichneten Stellen maßgebend sind.
Darmstadt, den 15. October 1885.
Weber.
den Locomotivbetrieb auf der Verbindungsbahn zwischen der Actienzuckerfabrik Büdingen bei Stockheim und dem Bahnhof Stockheim betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben am 14. d. Mts. der Actienzuckerfabrik Büdingen bei Stockheim die jederzeit widerrufliche Concession zum Betriebe einer Verbindungsbahn zwischen der genannten Fabrik und dem Bahnhof Stockheim mit Locomotiven ertheilt.
Es wird dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Betrieb der Zweig-Bahn nach Maßgabe der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordnet Bedeutung, sowie der sonst bestehenden und noch erlassen werdenden Bestimmungen zu führen ist.
Darmstadt, den 16. October 1885.
Weber.