Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/028
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Beispiel l. einer Anmeldung:
Die am 1. Februar 1885 zu Darmstadt verstorbene Christina Weber[[GWR |fiktiver Name|fN}} hat durch am 17. Dezember 1862 errichtetes Testament der Unterzeichneten ein Legat von 5000 (oder den lebenslänglichen Nutzgenuß von einem Kapital von 15 000 vermacht.
Datum | Unterschrift. |
Beispiel ll. einer Anmeldung:
Der am 13. Januar 1885 zu Offenbach ohne letztwillige Verfügung verstorbene Schreiner Johannes Müller[GWR 1] hat zu seinen Erben hinterlassen:
1) | den Unterzeichneten (Schwester-Sohn) | |
2) | die Wittwe des Jacob Schmidt[GWR 1] dahier, Caroline[GWR 1] (Schwester) | |
3) | die minderjährige Wilhelmine Müller[GWR 1] (Bruderskind) unter Vormundschaft des Mechanikus Christoph März[GWR 1] dahier | |
4) | den Johannes Nerling[GWR 1] in Amerika (Schwestersohn), vertreten durch seinen Bevollmächtigten Kaufmann J. Bonhard[[GWR | |fN}} zu Offenbach. |
Der Nachlaß wird gerichtlich regulirt.
Indem ich diesen Erbfall zugleich Namens meiner Miterben anmelde, bitte ich den Empfang dieser Anmeldung auf dem anliegenden Duplikat derselben zu bescheinigen.
Datum | Unterschrift. |
Soweit es sich um die Erbschaftssteuer von den in Art. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Anfällen handelt, nämlich um 1) Erbschaften, Vermächtnisse, Schenkungen von Todeswegen und alle anderen Zuwendungen von Todeswegen oder Erwerbungen, welche in Folge des Todes einer Person eintreten; 2) Vermögen Verschollener bei provisorischer Ausfolgung an die muthmaßlichen Erben, - dient, wenn die betreffende gerichtliche Behörde (Gericht bezw. Notar) bereits von Amtswegen zur Feststellung des Nachlasses einzuschreiten hat oder wenn die Erb-Interessenten eine solche Feststellung verlangen, das von der betreffenden gerichtlichen Behörde (Gericht bezw. Notar) errichtete oder zu errichtende Inventar als Grundlage zur Berechnung der Steuer, falls die Erbinteressenten oder einzelne derselben sich innerhalb einer zweimonatlichen Frist, welche vom Ablauf der vorerwähnten Anmeldefrist an läuft, bei dem Erbschaftssteueramt darauf berufen.
Wird dagegen von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht, so muß dem Großherzoglichen Erbschaftssteueramt innerhalb der nämlichen Frist von 2 Monaten ein vollständiges Verzeichniß - Inventar - nach Maßgabe des hier beigefügten Formulars, unter Beachtung der auf demselben abgedruckten Vorschriften, über den Nachlaß eingereicht werden. Hiermit ist zugleich eine schriftliche Declaration über alle die Festsetzung der Steuer bedingenden Verhältnisse zu verbinden und einzureichen.
Sollte ein weiteres Exemplar zu einem solchen Verzeichniß - Inventar - erforderlich sein, so kann ein solches zum Preise von 5 bei jeder Districts-Einnehmerei bezogen werden.
Die Unterlassung der Anmeldung, der Vorlegung-des Verzeichnisses und der Declaration wird nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes mit Geldstrafen geahndet.
Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 Die Namen auf dieser Seite sind fiktiv. Referenzfehler: Ungültiges
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