Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/090

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 14.



bis zum 1. Juli, ohne daß der Steuerpflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzuwarten hat, bei den Bürgermeistereien abzuliefern, von wo sie ohne Verzug den Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungscommissionen, insoweit verschlossen uneröffnet übersendet werden.
      Wird es von Seiten der betreffenden Einschätzungscommission ausdrücklich verlangt, so ist der Steuerpflichtige verbunden, weitere Aufklärungen der in Betracht kommenden Kapitalforderungen und Zinsen zu erbringen.
      Hält die Einschätzungscommission Jemanden, welcher innerhalb der oben genannten Frist eine Erklärung nicht abgegeben hat, für steuerpflichtig, so hat sie denselben unter Festsetzung einer Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Erklärung über den steuerbaren Betrag seiner Zinsen, oder zur Abgabe der Versicherung, daß er ein nach dem Gesetz zu besteuerndes Zinseneinkommen nicht besitzt, zugleich unter Androhung des Rechtsnachtheils aufzufordern, daß nach fruchtlosem Ablauf der bewilligten Frist der Betrag der steuerbaren Zinsen ohne weitere Mitwirkung des Betheiligten werde von Amtswegen festgesetzt werden und daß ihm, abgesehen von der etwa verwirkten Strafe, für das betreffende Steuerjahr eine Einsprache dagegen nicht zustehe.

Artikel 15.

      Von der Verpflichtung zur Steuererklärung sind, im Falle nicht Unser Ministerium der Finanzen für ein Steuerjahr deren allgemeine Erfüllung ausdrücklich angeordnet, diejenigen Steuerpflichtigen entbunden, welche im unmittelbar vorangegangenen Steuerjahr bereits zur Kapitalrentensteuer zugezogen waren, auch inzwischen ihren Wohnsitz nicht gewechselt und keine den Betrag von 100 Mark jährlich erreichende Einkommensverbesserung aus Kapitalzinsen erlangt haben.
      In allen Fällen jedoch, in welchen die Einschätzungscommission geeignet findet, den einzelnen Steuerpflichtigen unter Mittheilung des Formulars zur Erklärung ausdrücklich aufzufordern, ist dieser Aufforderung binnen einer Frist von 4 Wochen, bei Vermeidung des in Art. 14 erwähnten Rechtsnachtheils, Folge zu leisten.

Artikel 16.

      Die Kapitalrentensteuererklärung haben abzugeben:      

1) für minderjährige, vermißte oder unter Vormundschaft gestellte Personen deren gesetzliche Vertreter;
2) für moralische Personen (Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt, die bestellten Vorstände oder Verwalter;