Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/089

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Nr. 14.



Artikel 10.

      Die Zahlung der angesetzten Steuer darf wegen einer Reclamation in keinem Falle aufgehalten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der Erstattung des zu viel Bezahlten stets in den bestimmten Terminen erfolgen.

II. Festsetzung des Steuerbetrages.
Artikel 11.

      Die Veranlagung der Kapitalrentensteuer erfolgt in der Weise, daß je acht Hunderttheile des nach Art. 17 festgesetzten Einkommens der einzelnen Pflichtigen die Steuerkapitalien bilden.

Artikel 12.

      Die zugesicherten Jahreszinsen stellen das in Ansatz zu bringende Einkommen dar. Unterliegt jedoch der Ertrag der Kapitalanlage jährlichen Schwankungen, so ist derselbe nach seinem wahrscheinlichen Ergebniß anzuschlagen und dabei der Durchschnitt der drei letzten Jahre zu Grund zu legen, sofern das betreffende Einkommen schon drei Jahre fließt, andernfalls der Durchschnitt aus dem bezüglichen geringeren Zeitraum. Zinsen oder Renten, welche voraussichtlich uneinbringlich werden, bleiben außer Berechnung. Zinsen, die nicht jährlich bezahlt werden, sondern aufwachsen, sind unter dem steuerbaren Einkommen einzubegreifen mit Berücksichtigung des Verlustes an Zwischenzinsen. Bei Anlagen in Schuldverschreibungen von Lotterieanlehen ist neben den jährlich etwa bezahlt werdenden Zinsen, die Wertherhöhung, welche sich aus der Differenz der geringsten Preise in den nächsten Ziehungen für das Jahr ergiebt, als Ertrag zu berechnen.

Artikel 13.

      Haften auf dem Bezug von Kapitalzinsen rechtsverbindliche Lasten, so ist deren Werthanschlag bei der Berechnung des steuerbaren Zinsertrages in Abzug zu bringen.
      Von der steuerbaren Kapitalrente dürfen außerdem die von dem Pflichtigen erweislich zu zahlenden Passivkapitalzinsen in Abzug gebracht werden.

Artikel 14.

      Die Heranziehung zur Kapitalrentensteuer erfolgt auf Grund einer Erklärung, welche jeder Steuerpflichtige über den Jahresbetrag seiner Zinsen, sowie der etwa zum Abzug geeigneten Lasten bei der hierzu berufenen Einschätzungscommission schriftlich abzugeben hat.
      Diese Steuererklärungen haben unter Anwendung eines von Unserem Ministerium der Finanzen festzusetzenden Formulars zu geschehen und sind je nach der Wahl des Steuerpflichtigen offen oder verschlossen jährlich nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung spätestens