Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/001
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Regierungsblatt.
die Vorbereitung zum Staatsdienst im Medicinalfach betreffend.
Vom 29. December 1883.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem Wir es für nothwendig erkannt haben, in den Vorschriften über die Prüfungen für den Staatsdienst im Medicinalfach Abänderungen eintreten zu lassen, haben Wir verordnet und verordnen unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 10. Februar 1860, wie folgt:
Die Befähigung zur Anstellung im Medicinalfache, insbesondere als ärztliches Mitglied der Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, als Kreisarzt oder Kreisassistenzarzt, Director der Assistenzarzt an einer Irrenanstalt, Director einer Entbindungsanstalt, als Arzt am Landeszuchthause oder an einem Gefängnisse, ist durch das Bestehen einer besonderen Staatsprüfung nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung nachzuweisen.
Dem Bestehen dieser Prüfung kann durch Entschließung Unseres Ministeriums des Innern und der Justiz bei Aerzten, welche Angehörige eines anderen Deutschen Bundesstaates