Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/091

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
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Datei:Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
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Nr. 21.
§ 7.

      Für die Mitwirkung bei solchen öffentlichen gerichtlichen Aufforderungen, welche nicht nach den Vorschriften der Deutschen Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren, sondern nach landesrechtlich bestimmten Formen des Verfahrens stattfinden, stehen dem Rechtsanwalt drei Zehntheile der Sätze des § 9 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu.
      Die gleiche Gebühr steht dem Rechtsanwälte für seine Mitwirkung bei der Zahlungssperre im Falle des Abhandenkommens oder der Vernichtung von Zinsabschnitten oder Gewinnantheilscheinen zu.

§ 8.

      In dem Hypothekenreinigungs- und Uebergebots-Verfahren erhält der Rechtsanwalt:

1) für seine Mitwirkung bei dem in den Artikeln 2183 und 2184 des in der Provinz Rheinhessen geltenden Civilgesetzbuchs vorgeschriebenen Verfahren fünf Zehntheile der Sätze des § 9 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte;
2) für seine Mitwirkung bei dem im Falle des Artikels 2185 oder bei dem im Artikel 2194 jenes Gesetzbuchs vorgeschriebenen Verfahren drei Zehntheile der obigen Sätze;
3) für den Antrag auf Anordnung der Versteigerung (Artikel 185 des Gesetzes, die Ausführung der Deutschen Civilprozeßordnung und Konkursordnung betreffend, vom 4. Juni 1879) und seine etwaige weitere Mitwirkung in dem Versteigerungsverfahren drei Zehntheile der obigen Sätze.

      Für die Werthsberechnung ist der Betrag des Erwerbspreises, im Falle des Artikels 2185 der Erwerbspreis mit Hinzurechnung des Uebergebots maßgebend.
      Betrifft die Thätigkeit des Rechtsanwalts Einwendungen gegen das Verfahren nach Artikel 2183, 2184, 2185 oder 2194, so erhält derselbe fünf Zehntheile der in den §§ 13 bis 18 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Gebühren.

B. Nichtstreitige Gerichtsbarkeit.
§ 9.

      In dem Verfahren in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit (Gesetz vom 5. Juni 1879) erhält der Rechtsanwalt, soweit nicht nachstehend besondere Bestimmungen getroffen sind:

1) für einen ertheilten Rath, wenn sich darauf die Thätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt, eine Gebühr von 2 bis 10 Mark 5.svg;
2) für einen, seinem Zwecke entsprechend, das Materielle der Sache behandelnden Schriftsatz eine Gebühr von 3 bis 20 Mark 5.svg;